Bausparkasse, Rechtsverordnungen
Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen ge- genüber ihren Gläubigern, insb. zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und ausreichender Zahlungsbereitschaft für die Zuteilung der Bausparsummen sowie zur dauerhaften Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmässigen Zuteilungsfolge kann der Bundesfinanzminister nach Anhörung der Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen durch RVO nach Bausparkassengesetz Vorschriften über die Geschäfte von Bausparkassen erlassen, die teilw. tief in die Geschäftspolitik der einzelnen Bausparkasse eingreifen.
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