Bankenschliessung
Moratorium, Einstellung des Bankverkehrs, »Bankfeiertage«. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Banken (Instituten) zu befürchten, die schwer wiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insb. den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, kann die Bundesregierung durch RVO 1. einer Bank einen Aufschub für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, dass während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen die Bank sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts nicht zulässig sind; 2. anordnen, dass die Banken für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Banken sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken. Vor solchen Massnahmen hat die Bundesregierung die Bundesbank zu hören. Trifft die Bundesregierung derartige Massnahmen, hat sie durch RVO die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen, Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben. Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schliessung der Banken durch RVO Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insb. bestimmen, dass die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schliessung der Banken angenommen wurden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden. Die vorgenannten erlassenen RVO treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, 3 Monate nach ihrer Verkündung ausser Kraft.
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