Bankbeteiligung
nach §12 I KWG Anteile an Kreditinstituten i. S. des KWG und an sonstigen Unternehmen (auch ohne Beteiligungsabsicht). – Abweichend von dem Beteiligungsbegriff des §271 I HGB (Beteiligungen) erfasst das Kreditwesengesetz als B.: (1) jeden unmittelbaren Anteilsbesitz an anderen Kreditinstituten; (2) den Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er 10% des Kapitals des Unternehmens (Nominalkapital, Summe der Kapitalanteile) übersteigt. Hierzu gehören verbriefte und unverbriefte Anteilsrechte an Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und an Anstalten des öffentlichen Rechts; (3) Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter; (4) Forderungen aus Genussrechten; (5) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten i. S. von §10 V a KWG. – Für Übernahme und Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen haben die Kreditinstitute nach §24 I Nr. 3 KWG besondere Anzeigepflichten (Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen).
Vgl. auch: Anlagevorschriften des KWG für Kreditinstitute
Vgl. auch: Bankenkonzentration
Beteiligung.
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