Auslagerung von Bankgeschäftsbereichen
Outsourcing; wenn Auslagerung ins Ausland: Offshoring. Grunds, geregelt in 5 25 a Abs. 2 KWG. Die Bestimmung trägt nach der BaFin dem Anliegen der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Rechnung, zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit Unternehmensfunktionen und -prozesse durch Beauftragung externer Dienstleister zu optimieren. Zugleich soll die Vorschrift der Gefahr entgegenwirken, dass die Auslagerung von aufsichtlich sensiblen Bereichen auf Dritte die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung und die aufsichtlichen Einwirkungsmöglichkeiten faktisch gelockert werden. Auslagerung von Bankgeschäftsbereichen i.S.v. § 25 a Abs. 2 KWG liegt vor, wenn ein Institut ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) damit beauftragt, auf Dauer oder zumind. auf längere Zeit eine für die Geschäftstätigkeit des Instituts wesentliche Tätigkeit oder Funktion (Dienstleistung) wahrzunehmen. Eine auch räumliche Trennung des ausgelagerten Bereichs von den organisatorisch im Institut verbleibenden Funktionseinheiten erfordert der Tatbestand der Auslagerung nicht. Unerheblich ist auch, ob die Tätigkeit oder Funktion bisher von dem Institut selbst erbracht wurde oder ob das Institut sie erst künftig von dem Auslagerungsunternehmen beziehen will. Als anderes Unternehmen ist jede andere Stelle, Einheit oder Person anzusehen, die in Bezug auf die ausgelagerte Funktion oder Tätigkeit nicht dem auslagernden Institut zuzurechnen und organisatorisch von ihm abgegrenzt ist, ohne dass es auf Kaufmannseigenschaft, Rechtsfähigkeit oder Rechtsform ankommt. Anforderungen und Grenzen der Auslagerung sind lt. BaFin an diesen allgemeinen Organisationsregeln und den mit ihnen verfolgten aufsichtsrechtlichen Zielen sowie an den mit der Auslagerung verbundenen speziellen Risiken zu messen. Dabei haben die Institute dem technischen Wandel und den sich fortentwickelnden internationalen Prüfungs- und Aufsichtsstandards Rechnung zu tragen. Die Geschäftsleitung des auslagernden Instituts trägt gegenüber der BaFin in vollem Umfang die Verantwortung für den ausgelagerten Bereich. Sie hat deshalb in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die ausgelagerten Bereiche weiter den Leistungs- und Qualitätsstandards genügen, wie sie bei Leistungserbringung im Institut selbst einzuhalten wären, Dies gilt insb. für Einhaltung und Beachtung der aufsichtsgesetzlichen Vorgaben und Pflichten sowie Anordnungen der BaFin. Die BaFin stellt über § 25 a KWG hinaus in einem Rundschreiben wichtige Erfordernisse klar. Danach gilt $ 25 a Abs. 2 KWG für jedes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (einschl. rechtlich unselbständiger Zweigniederlassungen im Ausland), das der Aufsicht der BaFin untersteht, ebenso für die inländischen Zweigstellen von ausländischen Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen und nicht unter die Regelung des europäischen Passes gem. § 53b KWG fallen. Von § 25 a Abs. 2 KWG nicht erfasst ist die Verlagerung bestimmter Bereiche innerhalb des Instituts, von der Hauptniederlassung auf eine rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung (auch wenn diese im Ausland ist), von Zweigniederlassungen auf andere rechtlich unselbstständige Zweigniederlassungen des Instituts oder von Zweigniederlassungen auf die Hauptniederlassung. Derartige Verlagerungen können jedoch nach §25a Abs. 1 KWG von Bedeutung sein. Der sachliche Anwendungsbereich beschränkt sich auf Auslagerungslösungen, die erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen betreffen. Für Auslagerungslösungen, die andere sensible Geschäftsbereiche des Instituts betreffen, bleiben die Anforderungen des S 25 a Abs. 1 KWG zu beachten; das gilt insb. für Geschäfte nach SS 1 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Nr.9 KWG.
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