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Aushilfe
Aushilfen sind meistens Gelegenheitsarbeiten von Hausfrauen, Rentnern, Arbeitslosen oder Schülern und Studenten, die sich nebenher etwas verdienen wollen. Oft aber auch qualifizierte Vertretungen bei Urlaub oder Krankheit. Für diese Jobs gelten andere steuer- und versicherungsrechtliche Regelungen als für Voll- oder Teilzeitarbeit. Die steuerlichen und sozialrechtlichen Regeln für Studenten oder Schüler und andere Aushilfen (Rentner, Arbeitslose) sind oft unterschiedlich geregelt. Bei einer Aushilfe kann es sich um qualifizierte oder unqualifizierte Arbeitskräfte, um Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte handeln. Wichtigstes Merkmal ist, dass Aushilfen nur von Fall zu Fall und für eine Arbeit von meist kürzerer Dauer beschäftigt werden. Dabei kann der Zeitraum von vornherein befristet werden oder mit der Erfüllung eines bestimmten Zwecks enden. Wird das Arbeitsverhältnis danach fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Frist verlängert. Daraus können sich dann arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. Aushilfskräfte werden von Betrieben und Behörden meist dann benötigt, wenn entweder festangestellte Arbeitnehmer im Urlaub oder erkrankt sind oder ein unerwartet großer Arbeitsanfall kurzfristig bewältigt werden muss. Es kommt aber auch vor, dass zu bestimmten Spitzenzeiten zusätzliche Arbeitskräfte benötigt werden. So kann es sein, dass Hausfrauen oder Studenten stundenweise im Einzelhandel oder abends und am Wochenende in einem Gasthaus aushelfen. Aushilfen oder Saisonarbeiter werden auch während der Ernte eingesetzt. Wenn von den Betroffenen verlangt wird, dass sie sich für solche Fälle in Bereitschaft halten, handelt es sich aber um Abrufarbeit. Aushilfstätigkeiten zählen zu den zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen, die nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegen. Deshalb wachen Gesetzgeber, Gewerkschaften und Arbeitsgerichte darüber, dass mit Hilfe von Aushilfsverträgen nicht die steuerlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen unterlaufen und Aushilfskräfte nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt werden. Für den Abschluss eines Aushilfsvertrags muss es sachliche Gründe und eine zeitlichen Befristung geben. Das Ende kann durch die Rückkehr der erkrankten Sekretärin oder den Abschluss des Oster- oder Weihnachtsgeschäfts bestimmt sein oder durch die Abwicklung des unerwarteten Auftrags, der Anlass für die Beschäftigung der Aushilfskraft war. In diesen Fällen können Aushilfen auch im Rahmen "geringfügiger Beschäftigung" eingestellt werden. Das geht nicht bei einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung auf Vollzeitbasis. Grundsätzlich handelt es sich bei Aushilfstätigkeiten immer um ein Arbeitsverhältnis, das dem Zweck dient, einen vorübergehenden Arbeitsanfall zu bewältigen. Nicht immer ist der Begriff "Aushilfe" aber so klar zu definieren: Einfach ist es, wenn ein Student weiß, dass der Inhaber einer Gaststätte ihn nur bei schönem Wetter am Wochenende beschäftigt. Schwieriger ist es, wenn eine Frau "aushilfsweise" als Sekretärin einspringt, sich wegen ständiger Verlängerung der Aushilfstätigkeit aber Hoffnungen auf einen Dauerarbeitsplatz macht. Oft wird in solchen Fällen keine zeitliche Befristung festgeschrieben. Klagt sie dann auf Festanstellung, kann das Gericht ein ordentliches Arbeitsverhältnis annehmen und dann gilt die gesetzliche Kündigungsschutzfrist. Nicht nur Rentner und Hausfrauen, auch zahlreiche Schüler und Studenten verdienen während der Schul- oder Semesterferien nebenher Geld als Aushilfe. Manche üben auch außerhalb der eigentlichen Ferienzeit eine bezahlte Tätigkeit aus. In der Regel sind dies vorübergehende Arbeitsverhältnisse und das dabei erzielte Einkommen ist niedrig. Deshalb gelten für diese Ferienjobs und die Nebenverdienste von Schülern und Studenten andere steuer- und arbeitsrechtliche Bestimmungen, als für eine Vollzeitkraft. Zu beachten ist auch, dass es sich bei vielen der üblichen Tätigkeiten von Schülern (wie Babysitten) rechtlich um verbotene "Kinderarbeit" handeln kann. Wenn Hausfrauen, Arbeitslose oder Rentner sich durch Aushilfstätigkeiten etwas nebenher verdienen wollen, gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung und der Sozialversicherungspflicht andere Bestimmungen als bei Schülern und Studenten. Auch eine eventuelle Anrechnung auf das Arbeitslosengeld und die Altersrente (Nebenverdienst) muss berücksichtigt werden. Wenn eine Aushilfe immer wieder und ohne längere Unterbrechung beschäftigt wird, kann sich daraus ein Anspruch auf Festanstellung oder auf Einhaltung der ordentlichen Fristen für eine Kündigung ableiten. In Tarifverträgen können je nach Wirtschaftsbereich Kündigungsfristen festgelegt sein, die auch bei Aushilfsarbeitsverhältnissen nicht unterschritten werden dürfen. Auch Aushilfen haben anteilig Anspruch auf Urlaub sowie auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
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Weitere Begriffe : Überausbeutung | Einstellung(sanordnung) der Bankgeschäfte, des Bankverkehrs | Productspread | ||||||||||||||||||||||||||||
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