Arzneimittel-Rabattverträge
In der Gesundheitswirtschaft:
drug discount contractsSeit Inkrafttreten des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes zum 1. Mai 2006 können die Krankenkassen mit den Herstellern von Arzneimitteln einen Rabattvertrag nach § 130 a Abs. 8 SGB V abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über dem Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind. In diesen Fällen trägt die Krankenkasse den Apothekenverkaufspreis dieses Mittels abzüglich der Zuzahlungen und weiterer Abschläge. Ein solcher Rabattvertrag ist allerdings nur zulässig, wenn hierdurch die Mehrkosten der Überschreitung des Festbetrages ausgeglichen werden. Zielsetzung dieser neuen Regelung ist, hierdurch das Festbetragssystem flexibler zu machen und für vertragliche Vereinbarungen zu öffnen.
§ 31 SGB V
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