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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Adressenausfallrisiken, Risikosteuerung und -Controlling

Eine Bank muss nach MaRisk durch geeignete Massnahmen sicherstellen, dass ihre Adressenausfallrisiken unter Berücksichtigung ihrer Risikotragfähigkeit begrenzt werden können. Im Einzelnen verlangen die MaRisk, dass ohne kreditnehmerbezogenes Limit - Kreditnehmer-, Kreditnehmereinheitenlimit -, also einen Kredit-beschluss, kein Kreditgeschäft abgeschlossen werden darf. Handelsgeschäfte dürfen grunds. nur mit Vertragspartnern getätigt werden, für die Kontrahentenlimite eingeräumt wurden. Auf das einzelne Limit müssen sämtliche Handelsgeschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei anzurechnen sein. Bei Ermittlung der Auslastung der Kontrahentenlimite müssen (Wieder-) Eindeckungs- und Erfüllungsrisiken berücksichtigt werden. Die Positionsverantwortlichen müssen über die für sie relevanten Limite und ihre aktuelle Ausnutzung zeitnah unterrichtet werden. Zudem müssen bei Handelsgeschäften grunds. auch Emittentenlimite eingerichtet werden. Soweit im Bereich Handel für Emittenten noch keine Limitierungen vorliegen, können auf der Grundlage klarer Vorgaben Emittentenlimite kurzfristig zu Zwecken des Handels eingeräumt werden, ohne dass vorab der jeweils unter Risikogesichtspunkten festgelegte Bearbeitungsprozess vollständig durchlaufen werden muss. Der jeweils festgelegte Bearbeitungsprozess muss spätestens nach 3 Monaten durchgeführt werden. Die Geschäfte müssen unvzgl. auf die kreditnehmerbezogenen Limite angerechnet werden, und die Einhaltung der Limite ist zu überwachen. Limitüberschreitungen und dieserhalb ggf. getroffene Massnahmen müssen festgehalten werden. Ab einer unter Risikogesichtspunkten festgelegten Höhe müssen Überschreitungen von Kontrahenten- und Emittentenlimiten den zuständigen Bankgeschäftsleitern täglich angezeigt werden. Durch geeignete Massnahmen muss sichergestellt werden, dass wesentliche gesamtgeschäftsbezogene Risiken (bspw. Branchenrisiken, Verteilungen der Engagements auf Grössenklassen und Risikoklassen, ggf. Länderrisiken und sonstige Konzentrationsrisiken) gesteuert und überwacht werden können. In regelm. Abständen - mind. vierteljährlich - muss ein Risikobericht, in dem die wesentlichen strukturellen Merkmale des Kreditgeschäfts enthaltensind, erstellt und der Bankgeschäftsleitung zur Verfügunggestellt werden. Er muss als Informationen beinhalten: 1. Entwicklung des Kreditportfolios bspw. nach Branchen, Ländern, Risikoklassen und Grössenklassen, Sicherheitenkategorien, 2. Umfang vergebener Limite und externer Linien; Grosskredite und sonstige bemerkenswerte Engagements - bspw. Problemkredite von wesentlicher Bedeutung - aufzuführen und ggf. zu kommentieren, 3. ggf.gesonderte Darstellung der Länderrisiken, 4. bedeutende Limitüberschreitungen (einschl. Begründung), 5. Umfangund Entwicklung des Neugeschäfts, 6. Entwicklung der Risikovorsorge der Bank, 7. getroffene Kreditentscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die von den Strategienabweichen, 8. Kreditentscheidungen, die Bankgeschäftsleiter im Rahmen ihrer Krediteinzelkompetenz beschlossen haben, soweit diese von Votierungen abweichen oderwenn sie von einem Geschäftsleiter getroffen werden, derfür den Bereich Marktfolge zuständig ist.



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