Zwecksparunternehmen
1. Allgemein: Kreditinstitut i. S. des KWG, dessen bankgeschäftliche Betätigung unter den in §3 Nr. 2 KWG genannten Voraussetzungen untersagt und mit Strafe bedroht ist (§54 KWG, verbotene Bankgeschäfte nach KWG). Auch Bausparkassen sind Z., sie sind jedoch ausdrücklich vom Verbot des Kreditwesengesetzes ausgenommen. – 2. Zwecksparunternehmen nach §3 Nr. 2 KWG: Private Unternehmen, die Geldbeträge annehmen, wobei der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Darlehen aus diesen Geldbeträgen oder auf Verschaffung von Gegenständen auf Kredit hat. Diese Geschäfte von Zwecksparunternehmen (auch als Zwecksparkassen bezeichnet) sind gemäß §3 Nr. 2 KWG verboten; das Verbot gilt nicht für Bausparkassen.
Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch daraufhat, dass ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden. Nach § 3 KWG verbotene Geschäfte mit Ausnahme des Geschäfts der Bausparkassen.
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