Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Zahlungsverzug

Nach Paragraph 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gerät ein Schuldner mit einer geschuldeten Leistung in Verzug, erbringt er die Leistung »auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt.« Der Schuldner kommt also erst »durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahn verfahren gleich.« Allerdings bestimmt Absatz 2 des § 284 BGB: »Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.« Doch kommt ein Schuldner nur durch Verschulden in Verzug (§ 285 BGB), also dann nicht, »solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.«

Eine geschuldete Leistung kann auch eine Geldleistung sein. Aus der Sicht des Gläubigers handelt es sich dann um eine Geldforderung, aus der Sicht des Schuldners um eine Geldschuld. Wird die Geldforderung des Gläubigers nicht befriedigt, kann der Gläubiger den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen, wenn keine Zahlungsfrist oder kein Zahlungsziel vereinbart wurden. Wurden Zahlungsfrist oder Zahlungsziel vereinbart, beginnt der Zahlungsverzug mit dem Ende der Frist oder der Erreichung des Zahlungsziels.

Aufgrund der desolaten und teilweise die Existenz von Klein- und Mittelbetrieben bedrohenden Zahlungsmoral in der Bundesrepublik hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Mai 2000 ein Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen verabschiedet. Ein Zahlungsverzug tritt nach diesem Gesetz automatisch dreißig Tage nach Rechnungslegung auch ohne Mahnung ein. Unabhängig davon, ob ein Schuldner automatisch, durch Mahnung, Mahnverfahren oder Klage in Verzug gesetzt wird, mit Beginn des Verzuges werden erhebliche Verzugszinsen fällig. Unter bestimmten Umständen kann Zahlungsverzug zu einer rechtskräftigen fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter führen (§ 554 BGB).



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Zahlungsverpflichtungen nach Liquiditätsgrundsatz
 
Zahlungsziel
 
Weitere Begriffe : Haftungsgenossenschaft | Krankenversicherung der Rentner (KVdR) | Swapdoseout
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.