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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zahlungsinstrumenteverlust

Nach Empfehlung der EU-Kommission zu Zahlungssystemen, insb. zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, hat jeder Aussteller von Zahlungsmitteln seinen Kunden Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe diese einen Verlust, einen Diebstahl oder eine Fälschung ihres Zahlungsinstruments (Geld- und Wertzeichenfälschung) zu jeder Tages- und Nachtzeit melden können; bei Kundenkreditkarten brauchen diese Möglichkeiten zur Schadensmeldung jedoch nur während der Geschäftszeit des Ausstellers verfügbar zu sein. Der vertraglich gebundene Inhaber ist, sobald er den Aussteller oder eine Zentrale benachrichtigt hat, danach nicht mehr haftbar; diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn er grob fahrlässig oder betrügerisch gehandelt hat. Der vertraglich gebundene Inhaber hat den Schaden zu tragen, der bis zum Zeitpunkt der Meldung infolge des Verlustes, des Diebstahls oder der Fälschung des Zahlungsinstruments entstanden ist; seine Haftung wird jedoch - ausser bei grob fahrlässigem oder betrügerischem Verhalten - auf den Gegenwert von 150 ECU pro Fall begrenzt. Der Aussteller ist verpflichtet, bei Eingang einer Meldung - selbst wenn der vertraglich gebundene Inhaber grob fahrlässig oder betrügerisch gehandelt hat - alle ihm zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, um eine weitere Benutzung des Zahlungsinstruments zu unterbinden.



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