Wertpapierumschreibung
Bei einem Besitzwechsel ist für einige Namenspapiere in den dafür vorgesehenen Verzeichnissen eine Umschreibung auf den Namen des Erwerbers erforderlich, damit dieser alle mit dem Besitz der Urkunde verbundenen Rechte erlangt. Bei Sammelverwahrung der Namensaktien können der Kassenverein oder die kontoführende Bank, bei Streifbandverwahrung die Depotbank als Aktionär in das Aktienbuch eingetragen werden. Dadurch wird die Umschreibung beim jeweiligen Besitzwechsel überflüssig. Zur Ausübung des Stimmrechts stellt der Kassenverein dem jeweiligen Kontoinhaber schriftliche Vollmachten für die Hauptversammlung zur Verfügung. Bei Auslieferung der Stücke findet Umschreibung auf den Namen des Kontoinhabers bzw. eines von ihm bezeichneten Dritten statt.
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