Wechselrückruf
erfolgt entweder auf dem Inkassoweg oder (im Einvernehmen mit der letzten Inkassostelle) unmittelbar dieser gegenüber vor, häufiger aber bei Verfall des Wechsels durch den Einreicher (i. d. R. der Aussteller). Hintergrund sind andere Zahlungsvereinbarungen zwischen Aussteller und Bezogenem. Diese können z. B. in dem Ausstellen eines neuen Wechsels (Prolongation) oder auch der vorzeitigen Zahlung durch den Bezogenen bestehen. Gelegentlich erfolgt ein Wechselrückruf auch bei zwischenzeitlich bekannt gewordener Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen, um einem vorhersehbaren Protest (Wechselprotest) zuvorzukommen. Da ein solcher üblicherweise die Kreditwürdigkeit des Bezogenen erheblich reduziert, wird mit Wechselrückruf auch versucht, den Bestand von Bezogenen mit Liquiditätsengpässen zu sichern. Ziel kann auch das Einsparen der Protestkosten sein.
Vgl. auch: Wechselabkommen
Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster und zurückgerufener Wechsel.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|