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Vollstreckungsschutz
Im Rahmen der Immobilienzwangsversteigerung bietet der Vollstreckungsschutz dem Schuldner die Möglichkeit, Antrag auf einstweilige Einstellung, Änderung oder Aufhebung des Verfahrens zu stellen. Der Vollstreckungsschutz dient dem Schutz des Schuldners vor ungerechtfertigten oder überzogenen Zwangsmaßnahmen in sein Grundvermögen. Bei der Prüfung des Antrags auf Vollstreckungsschutz muss das zuständige Gericht die berechtigten Belange von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abwägen. Um ungerechtfertigte Härten gegenüber dem Schuldner zu vermeiden, enthält das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) sowie die Zivilprozessordnung (ZPO) verschiedene Paragraphen zum Vollstreckungsschutz. Mit Hilfe dieser Instrumente ist es dem Schuldner möglich, Antrag auf einstweilige Einstellung, Änderung oder Aufhebung des Zwangsversteigerung zu stellen. Mit den betreffenden Regelungen trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass eine Zwangsversteigerung in das Grundvermögen einen schweren Eingriff in die persönliche und wirtschaftliche Situation des Schuldners darstellt. Der Schuldner kann, um sich vor unbilligen Härten zu schützen, einen Einstellungsantrag nach Paragraf 30a ZVG oder einen Antrag nach Paragraf 765a ZPO stellen.
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