Verwaltung von (Kunden-)Wertpapieren
Teil des Depotgeschäfts der Banken (neben der Verwahrung von [Kunden-] Wertpapieren). Nach Auffassung der BaFin gehört es für Banken zur Verwaltung von Kundenwertpapieren im Rahmen ihres Depotgeschäfts, auch ohne besonderen Einzelauftrag folgende Massnahmen durchzuführen: 1. Rechtzeitiger Einzug von Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von verlosten und gekündigten Wertpapieren sowie unvzgl. Gutschrift oder Bereitstellung der Gegenwerte; ferner Erhebung neuer Bögen nach Ablauf der Zins- und Gewinnanteilscheine. 2. Überwachung oder Auftrag zur Überwachung beim Drittverwahrer von Verlosungen und Kündigungen von Wertpapieren anhand der Wertpapiermitteilungen oder der Bekanntmachungen der Emittenten sowie die unvzgl. Unterrichtung der Hinterleger über die Verlosung oder Kündigung eines Wertpapiers. 3. Prüfung der Wertpapiere zumind. bei Einlieferung daraufhin, ob sie von Aufgeboten, Zahlungssperren u. dgl. betroffen sind; ferner laufende Überwachung oder Auftrag zur Überwachung beim Drittverwahrer zur Feststellung, ob Bezugsrechte, Umtauschangebote oder Aufforderungen zu Einzahlungen bestehen und Konvertierungen, Zusammenlegungen, Fusionen, Umstellungen usw. bekannt gegeben werden; rechtzeitige Unterrichtung der Hinterleger über die vorgenannten Feststellungen. Will die verwahrende Bank sich nicht verpflichten, eine dieser Massnahmen durchzuführen, so muss sie den Hinterleger bei Abschluss des Depotvertrags darauf hinweisen.
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