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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Aufgebot

Öffentliche Aufforderung durch ein Gericht oder andere dafür zugelassene Stellen, zur Vermeidung von Rechtsverlusten Rechte innerhalb der angegebenen Frist anzumelden. Soll in gesetzlich begründeten Fällen bestimmte Ansprüche oder Urkunden für kraftlos erklären (Kraftloserklärung von Wertpapieren). Das Aufgebot richtet sich an bestimmte oder unbekannte Beteiligte. Das gerichtliche Aufgebot zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten hat die Wirkung, dass aus der Unterlassung der Anmeldung Rechtsnachteile folgen. Es ist in der Regel im Bundesanzeiger oder einem anderen amtlichen Mitteilungsblatt bekanntzumachen. Ein vereinfachtes außergerichtliches Aufgebot besteht im Bankwesen, so unter anderem beim Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines verlorenen Sparbuches.



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