Verordnungsfähigkeit (von Arzneimitteln)
In der Gesundheitswirtschaft:
Unter der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln versteht man die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen. Ein Unterscheidungsmerkmal von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Verordnungsfähigkeit ist die Verschreibungspflicht.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC-Arzneimittel) dürfen seit dem 1. Januar 2004 im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr von den Ärzten verordnet und von den Krankenkassen erstattet werden (§ 34 SGB V). Ausgenommen davon sind Arzneimittel für versicherte Kinder (bis 12 Jahre) und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen (bis 18 Jahre). Des Weiteren hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Ausnahmenliste für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel entworfen, die diese als verordnungsfähig erklären, wenn sie bei der Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Beispielhaft wird hier Jodid zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen aufgeführt.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind in der Regel verordnungsfähig, d. h. sie werden von den Krankenkassen erstattet. Ausnahmen hierzu sind im § 34 Abs. 1-3 SGB V geregelt, die für alle Erwachsenen (ab 18 Jahren) gelten:
• Bagatell-Arzneimittel:
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Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfende und hustenlösende Mittel,
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Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen),
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Abführmittel,
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Arzneimittel gegen Reisekrankheiten
• Lifestyle-Arzneimittel
• Arzneimittel mit fehlender Notwendigkeit und therapeutischem Nutzen
• Therapieziel kann durch nichtmedikamentöse Maßnahmen erreicht werden
Seit dem 1. Juli 1999 erstellt der Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen (Vorläufer des Gemeinsamen Bundesausschusses) in diesem Zusammenhang die so genannte Negativliste. Diese beinhaltet rund 2.000 Fertigarzneimittel die aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit und den oben genannten Regelungen von der Erstattung der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Dabei wird diesen Arzneimitteln nicht die Zulassung entzogen, da sie weder gefährlich noch unsicher sind. Der Versicherte muss die Kosten des Arzneimittels allerdings selber tragen.
Abschließend sei noch auf den Unterschied zwischen apothekenpflichtigen und nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln hingewiesen, wobei nicht apothekenpflichtige Arzneimittel generell von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind.
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