vereinfachte Abwicklung von Bausparkassen
Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Insolvenzverfahrens unter Abwägung der Interessen der Bausparer und der übrigen Gläubiger geboten, kann die BaFin einer vereinfachten Abwicklung zustimmen. Auf Bausparkassen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, werden die Bestimmungen nicht angewendet. Die Vorschriften der lnsolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbank und von Finanzsicherheiten finden entspr. Anwendung.
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