Finanzsicherheiten
Nach KWG Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und sonstige Schuldscheindarlehen einschl. jeglicher damit i.Zusammenh. stehenden Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sichcrungsrcchts oder durch Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Art. 1 Abs. 2a-e der Richtlinie 2002/47/EU aufgeführten Kategorien angehören, be- reitgestellt werden. Gehört der Sicherungsgeber zu den dort unter e) genannten Personen oder Gesellschaften, liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über 1. Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten, 2. Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäfte auf Finanzinstrumente oder 3. Tranchen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dient. Finanzinstrumente sind auch Termingeschäfte, deren Preis von anderen als den genannten Basiswerten abhängt. Gehört der Sicherungsgeber zu den in e) genannten Personen oder Gesellschaften, sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen i. S. v. § 290 HGB keine Finanzsicherheiten; massg. ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den o. a. Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in a-e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entspr.
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