verbotene (Bank-) Geschäfte
Das KWG verbietet in g 3 bestimmte bankmässige Geschäfte, weil mit ihnen besondere Gefahren verbunden sein können. Dies sind: 1. Betrieb des Einlagengeschäfts, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Angehörigen des Unternehmens selbst besteht (Werksparkassen) und nicht - wie bei den Banken selbst - sonstige Geschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäfts übersteigen. 2. Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt allerdings nicht für Bausparkassen, die die einzige erlaubte Form der Zwecksparunternehmen sind. 3. Betrieb des Kredit- oder Einlagengeschäfts, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kredit oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen (Missbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs). Wenn jemand verbotene Geschäfte dieser Art betreibt, kann die BaFin gegen deren Fortführung unmittelbar einschreiten und ihre Massnahmen bekanntmachen. Die BaFin entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KWG unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. Wer verbotene Geschäfte der genannten Art betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|