verbotene Finanztermingeschäfte
Das BMF kann durch RVO Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist. Ein Finanztermingeschäft, das der RVO widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. O. A. gilt entspr. für: 1. Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft, 2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis, 3. Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zweck des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften, 4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.
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