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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Treuhandkredit als Gross- und Millionenkredit

Bei Treuhandkrediten berücksichtigt nur der Treugeber, der die Mittel dem Treuhänder zur Durchleitung an den Endkreditnehmer zur Verfügung stellt, den Kredit für die Zwecke der §§ 13-14 KWG, und zwar als Kredit an den Endkreditnehmer. Wenn ein Kreditinstitut einem Kunden ein Geld- oder Sachdarlehen gewährt, hat es grunds. die Grosskreditrelationen in Bezug auf diese Adresse zu belasten und den Kredit bei einer Anzeige der Millionenverschuldung dieser Adresse nach § 14 KWG zu berücksichtigen; eine evtl. Refinanzierung dieses Darlehens durch Aufnahme entspr. Gelder bei einem 3. Institut führt zu einem entspr. Kreditverhältnis des 2. Kreditinstituts an das 1. Die KWG-mässigen Kreditverhältnisse spiegeln die tatsächliche Risikosituation wider: Ggf. hat den Ausfall des Endkreditnehmers das 1. Kreditinstitut, den Ausfall des 1. Kreditinstituts das 2. zu verkraften; evtl. kann das 2. Kreditinstitut auf die Forderung des 1. an den Endkreditnehmer zurückgreifen, wenn sie ihm zur Sicherheit abgetreten worden ist. Die tatsächliche Risikolage wird jedoch nicht mehr adäquat abgebildet, wenn das 1. Kreditinstitut den Kredit aus Treuhandmitteln gewährt, die ihm das 2. Institut zur Verfügung gestellt hat, und sich die Haftung des 1. als Treuhänder auf die ordnungsmässige Verwaltung der Darlehen und die Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen beschränkt. In diesem Fall bestehen nur formal 2 Kreditverhältnisse. Tatsächl. besteht, solange sich der Treuhänder an die Vorgaben hält, nur ein Adres-senausfallrisiko, das in der Person des Endkreditnehmers, das - wenn es sich verwirklicht - allein das 2. Kreditinstitut als Treugeber zu verkraften hat. In diesem Sinn fingiert die GroMiKV statt zweier Kreditverhältnisse (2. Institut - 1. Institut; 1. Institut - Endkreditnehmer) eines (2. Institut - Endkreditnehmer). Im Rahmen des § 14 KWG ist der Kredit erst mit der Auszahlung der Gelder an den Endkreditnehmer zu berücksichtigen. Die Zurverfügungstellung der Gelder auf dem Treuhandkonto ist entspr. GroMiKV für den Millionenkreditbereich nicht anzeigerelevant, selbst wenn dem Endkreditnehmer die Auszahlung der Gelder bereits verbindlich zugesagt worden ist. § 12 GroMiKV ist nicht anwendbar, wenn in dem Beispiel das 1. Kreditinstitut A die Vorgaben des Treugebers nicht einhält, etwa indem es den Kredit vorzeitig auszahlt oder auszahlt, obwohl der Endkreditnehmer die Ausgabebedingungen nicht erfüllt hat. Bis zur evtl. Erfüllung der Ausgabebedingungen besteht kein Treuhandkredit. Das 2. Institut handelt bis dahin auf eigene Rechnung. Demgem. hat es mit dem Engagement seine eigenen Grosskreditrelationen zu belasten. Indessen besteht ungeachtet des Bruchs der Vorgaben grunds. auch für den Treugeber ein Kreditverhältnis zu dem Endkreditnehmer, sofern er sich nicht ohne weiteres aus der Zusage lösen kann. Für den Bereich des § 14 KWG bleibt es bei einer Anzeige; diese Pflicht obliegt zunächst dem Treuhänder, nach der Erfüllung der Ausgabebedingungen dem Treugeber. § 12 GroMiKV ist auch anzuwenden, wenn der Treugeber nicht in den Kreis der nach $ 14 KWG meldepflichtigen Unternehmen fällt.



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