Transparenzempfehlung
Nach der Empfehlung der EU-Kommission zur Transparenz der Bankkonditionen bei Grenzen überschreitenden Finanztransaktionen gelten als Grundsätze: 1. Jede Bank soll ihre Kundschaft in leicht verständlicher und leicht zugänglicher Form über die Kosten Grenzen überschreitender Transaktionen informieren. Dies kann geschehen durch Aushang oder andere ständige Formen der Bekanntmachung, worin auf die mit Grenzen überschreitenden Transaktionen verbundenen Kosten und Fristen hingewiesen und dem Kunden nahe gelegt wird, sich zu informieren; eine Standardinformation (in Form einer Hinweistafel, einer Broschüre, eines Faltblattes oder eines anderen geeigneten Mittels), aus der die Höhe oder ggf. der Prozentsatz der Provisionen und Gebühren, die die Bank bei der Ausführung eines Grenzen überschreitenden Geldgeschäfts dem Auftraggeber oder dem Begünstigten für die einzelnen Vorgänge in Rechnung stellt, sowie ggf. die Angaben zur Wertstellung hervorgehen; ausserdem sollen dem Auftraggeber auf Wunsch detaillierte Hinweise (in Form einer Broschüre, eines Faltblattes, Vordrucks oder sonstigen geeigneten Mittels) zur Verfügung gestellt werden, aus denen hervorgeht, unter welchen Bedingungen die Bank den Auftrag auszuführen bereit ist, mit einer Angabe darüber, mit welchen Kosten und Fristen auf Seiten der Banken, die dabei zwischengeschaltet werden müssen, zu rechnen ist. 2. In der Abrechnung über eine Grenzen überschreitende Finanztransaktion sollen den Kunden die anfallenden Provisionen und Gebühren sowie ein evtl. angewendeter Wechselkurs genau mitgeteilt werden. Etwa in der Form, dass die Bank in ihrer dem Kunden (Auftraggeber, Begünstigter) ausgehändigten oder zugesandten Abrechnung und sonstigen Belegen spezifiziert: den bei Umrechnung des Betrags in Fremdwährung zu Grunde gelegten Wechselkurs, den Betrag der vom Institut erhobenen oder in Rechnung gestellten Provision(en), die Auflistung und die Höhe der Steuern, Art und Höhe der Spesen, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden, Art und Höhe aller sonstigen in Rechnung gestellten Beträge. 3. Unbeschadet der Möglichkeit für den Auftraggeber, eine andere Art der Aufteilung der Provisionen und Gebühren zu wählen, soll die Bank des Auftraggebers ihre Kunden bei der Auftragserteilung darauf hinweisen, dass: die Provisionen und Gebühren, die sie für die Weiterleitung des Auftrags erhebt, entweder zu Lasten des Auftraggebers oder des Begünstigten gehen können; die von der Bank des Begünstigten ihrem Kunden bei der Auszahlung des Betrages evtl. in Rechnung gestellten Provisionen und Gebühren entweder dem Begünstigten oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden können. Hat der Auftraggeber seine Bank jedoch ausdrückl. angewiesen, dem Begünstigten den genauen Betrag gutzuschreiben, den er in seinem Überwei-sungs- oder Zahlungsauftrag angegeben hat, wird den Banken empfohlen, eine Art des Transfers zu wählen, die dies ermöglicht, und den Auftraggeber vor Beginn der Transaktion über den zusätzlichen Betrag zu informieren, der ihm hierfür in Rechnung gestellt wird. Dies kann so gehandhabt werden: Der Auftraggeber, der wünscht, dass dem Begünstigten der jeweils genaue Betrag gutgeschrieben wird, erhält vorher eine Auskunft, die entweder auf einer Pauschalrechnung oder auf einer Schätzung beruht. Diese berücksichtigen den Durchschnittswert jener Provisionen und Gebühren, die von Banken im Land des Begünstigten angewendet werden, wenn die verfügbaren Informationen eine genauere Berechnung nicht ermöglichen. Falls sich der geschätzte Betrag niedriger als die tatsächlich entstandenen Gebühren und Kosten herausstellt, kann der Unterschiedsbetrag nur dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. 4. Jede zwischengeschaltete Bank soll einen Transferauftrag spä-test. 2 Arbeitstage nach Eingang des entspr. Betrags bearbeiten oder der auftraggebenden Bank sowie der Bank des Auftraggebers (falls diese nicht identisch sind) mitteilen, dass sie den Auftrag ablehnt oder dass mit einer Verzögerung zu rechnen ist, es sei denn, dass eine anders lautende terminliche Weisung oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Falls sich Verzögerungen bei der Ausführung des Auftrages ergeben, soll dem Auftraggeber ein Teil der Transferkosten erstattet werden. Dieser Grundsatz kann so verwirklicht werden, indem die Bank des Auftraggebers der Bank des Begünstigten oder einer evtl. zwischengeschalteten Bank den Betrag des Transferauftrags nach Ablauf von 2 Arbeitstagen überweist, sofern die Bank des Begünstigten (oder die zwischengeschaltete Bank) nicht innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen nach Eingang des Transferauftrags mitteilt, dass sie den Auftrag ablehnt. Die Empfängerbank - sofern sie nicht die Bank des Begünstigten ist und nicht mitgeteilt hat, dass sie den Auftrag ablehnt - erteilt ebenfalls innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang der zu überweisenden Summe der Bank des Begünstigten oder einer anderen zwischengeschalteten Bank einen neuen Transferauftrag, der die notwendigen Weisungen für die weitere ordnungsgem. Abwicklung des Auftrags enthält. 5. Die Bank des Begünstigten soll die im Zusammenhang mit dem Überweisungs- oder Zahlungsauftrag anfallenden Arbeiten spätest. innerh. 1 Arbeitstag nach Eingang des entspr. Betrages erledigen, sofern der Auftrag nicht einen späteren Zeitpunkt für die Ausführung vorsieht. Ist die Bank des Begünstigten nicht in der Lage, den ihr erteilten Auftrag in der vorgenannten Frist zu erledigen, soll sie so bald wie möglich die auftraggebende Bank sowie die Bank des Auftraggebers, falls diese nicht identisch sind, über die Gründe der Nichtausführung oder der Verzögerung informieren. 6. Jede Bank, die an einer Grenzen überschreitenden Finanztransaktion beteiligt ist, soll in der Lage sein, über Beschwerden des Auftraggebers oder des Begünstigten über die Ausführung oder die Abrechnung der Transaktion rasch zu entscheiden. Wird einer Beschwerde nicht abgeholfen oder bleibt sie 3 Monate lang unbeantwortet, können sich die Beschwerdeführer an eine der Stellen der Mitgliedsstaaten wenden, die Kundenreklamationen entgegennehmen. Das Verzeichnis und die Anschriften dieser Stellen sollen in allen Banken erhältlich sein, die Grenzen überschreitende Geldgeschäfte tätigen. Eine Möglichkeit der Anwendung dieses Grundsatzes kann darin bestehen, die Bearbeitung von Beschwerden Einrichtungen zu übertragen, die von den beteiligten Parteien unabhängig sind und dem öffentlichen Sektor (Verwaltungsstelle, Ministerium), der Zentralbank, einer spez. Instanz (Ombudsmann) oder einem Kontaktausschuss zwischen den Vertretern der Banken und der Kunden angegliedert sind.
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