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Time-Sharing
Bei Time-Sharing wird das Recht verkauft, für eine bestimmte Zeit im Jahr ein Appartement in einer Ferienanlage oder einem Hotel je nach Vertrag für die Dauer von 20 bis 99 Jahren zu bewohnen. Die Ferienbranche spricht auch von Zeitwohnrecht oder Teilzeitnutzung. Der Erwerber kann über seinen Anteil und die jährlichen Ferienrechte weitgehend frei verfügen. Zudem gibt es die Möglichkeit, sein Ferienrecht zu tauschen, also auch in allen anderen Urlaubsländern der Welt seine Ferien zu verbringen. Verbraucherschützer warnen allerdings vor vielen Time-Sharing-Modellen, da die Kosten hoch und Geschäftpraktiken unseriös sind.
Time-Sharing-Tricks Time-Sharing ist ein Urlaubsmodell, von dem es mittlerweile einige Abwandlungen gibt. Das Grundmodell funktioniert folgendermaßen: Gegen Bezahlung erhält der Time-Sharing-Anteilseigner das Recht, für einen vorher festgelegten Zeitraum im Jahr (zum Beispiel 26. und 27. Kalenderwoche) in einer bestimmten Immobilie - zum Beispiel in einem Appartement in einer Clubanlage - Urlaub zu machen. Gleichzeitig wird man meist Mitglied in einer Tauschbörse, die gegen Gebühr den Tausch mit Appartements in anderen Ländern ermöglicht. "Die Anbieter locken oft mit ein bis zwei Jahren kostenloser Mitgliedschaft in diesen Tauschbörsen. Danach muss man mit rund 200 Euro und mehr pro Jahr an Beiträgen rechnen", sagt Bernd Krieger vom Europäischen Verbraucherzentrum (www.evz.de) aus Kiel. Krieger und seine Kollegen haben im letzten Jahr mehr als 1.300 Beschwerde-Fälle zum Time-Sharing erhalten. In der Regel hat jeder Anteilseigner zwei Verträge: Einen Nutzungsvertrag mit dem Eigentümer des Appartements und einen mit einer Tauschbörse, um den Urlaub flexibler gestalten zu können. Das bedeutet, der Appartementeigentümer muss nicht unbedingt jeden Tauschpartner anerkennen. Außerdem müssen die Objekte auch tauschbar sein, also dem gleichen Standard entsprechen. Überrumpelungstaktik Das Bundeskriminalamt (www.bka.de) warnt: Nicht alle Anbieter sind seriös. Zahlreiche Betrüger nutzen Gesetzeslücken, fehlende Information über rechtliche Bestimmungen im Urlaubsland und nicht zuletzt die gelöste Urlaubsstimmung der Opfer dazu auf illegale Weise Geld zu machen. Die Verbraucherschützer raten generell von einem Time-Sharing-Engagement ab. Die potentiellen Time-Sharer werden meist auf der Straße, am Strand oder im Restaurant angesprochen. Unter einem Vorwand, zum Beispiel an einer Tombola oder an einem kostenlosen Essen teilzunehmen, werden die Urlauber an einen anderen Ort gebracht. Dort werden sie von geschulten Verkäufern "bearbeitet" und regelrecht unter Druck gesetzt, bis sie eine Vertragsunterschrift und auch gleich eine Vorauszahlung leisten. Die Verträge sind umfangreich, kompliziert und schränken die Rechte des Opfers so weit wie möglich ein. Erhebliche Kosten "Time-Sharing birgt unserer Auffassung nach erhebliche finanzielle Risiken und Nachteile in sich. Es kann daher nicht als günstige Alternative zur Pauschalreise oder anderen Urlaubsformen angesehen werden. Der Anteilseigner wird zum Mieter zweiter Klasse", sagt Bernd Krieger. Es gibt mehrere Punkte, die das belegen:
Verbraucherschützer raten, den Quadratmeterpreis eines Appartements in einer Time-Sharing-Anlage genauer zu betrachten. Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 6.10.1994, Az. 8 O 129/93) errechnete für ein Bungalow-Appartement auf Gran Canaria einen Quadratmeter-Preis von knapp 10.000 Euro. Vergleichbare Eigentumswohnungen kosteten damals auf Gran Canaria zwischen 750 und 1.500 Euro pro Quadratmeter. Der Time-Sharing-Vertrag wurde unter anderem aufgrund dieses exorbitanten Missverhältnisses für sittenwidrig und daher nichtig erklärt. EU-Richtlinie schützt kaum Als Reaktion auf unzählige Urlauber, die seit Anfang der 90er Jahre durch windige Time-Sharing-Modelle schwer zu Schaden gekommen sind, wurde 1994 die so genannte Time-Sharing-Richtlinie (94/47 EG) von der EU erlassen. Seit 1997 ist diese Richtlinie in Deutschland als Teilzeit-Wohnrechtegesetz (§§ 481 bis 487 BGB) in Kraft. Seit 1999 gibt es auch in Spanien, dem größten europäischen Time-sharing-Markt, ein solches Gesetz. Aber Achtung: "Die gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel ein zehntägiges Rücktrittsrechts oder die genaue Kostenaufstellung, gilt nur für Verträge ab einer Laufzeit von drei Jahren. Mit einer Laufzeit von 35 Monaten werden die Schutznormen unterlaufen", erklärt Verbraucherschützer Krieger. Diese 35-Monats-Verträge treten in den letzten Jahren verstärkt auf und lösen das klassische Time-Sharing ab. Checkliste Wer sich für ein Time-Sharing-Modell interessiert, sollte ganz genau hinsehen und verschiedene Kriterien beachten. Auch Rat bei einer Beratungsstelle der Verbraucherzentralen oder der Polizei ist hilfreich. In Time-Sharing-Verträgen tauchen neben dem Verkäufer eine Anzahl von Firmen, Clubs und Treuhändern auf, deren Aufgaben und Beziehungen zueinander auch für Juristen nur schwer verständlich sind. Wie ein Time-Sharing-Vertrag aussehen kann, zeigt die Europäische Verbraucherzentrale anhand eines Musters. Darüber hinaus gibt es die verschiedensten Modelle für den Erwerb von Time-Sharing-Anteilen. Nahezu alle zeichnen sich durch die sehr komplizierte Ausgestaltung der Verträge aus. Eines ist jedoch klar: Bei allen Vertragsmodellen ist der Käufer gegen einen Konkurs und die damit verbundenen finanziellen Verluste nicht geschützt. Das sollte man beachten:
Informationen Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V. Zähringer Str. 373 79108 Freiburg Telefon: 0761-55012 Fax : 0761-55013 E-Mail: info@dsa-ev.de Europäisches Verbraucherzentrum Willestraße 4 - 6 24103 Kiel Tel.: 0431 - 97 19 350 Fax: 0431 - 97 19 360 E-Mail: info.kiel@evz.de Schutzvereinigung für Time-Sharer und Ferienwohnrechtinhaber in Europa e.V. Werner-Hilpert-Str. 201 65197 Wiesbaden Tel. +49 611 / 527110 Fax +49 611 / 5990758 E-Mail: info@time-sharing.com
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