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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sprechstundenbedarf

In der Gesundheitswirtschaft: Als Sprechstundenbedarf (SSB) gelten nur solche Mittel, die vom Vertragsarzt ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen Berechtigten zur Verfügung stehen müssen. So kann zum Beispiel für eine geplante Therapie bei einem Patienten ein entsprechendes Mittel nicht aus dem SSB abgegeben werden. Darunter fallen auch ggf. ambulante Operationen, da diese Eingriffe geplant sind. Was Sprechstundenbedarf ist und welche Artikel unter Sprechstundenbedarf fallen und damit als Sprechstundenbedarf abrechenbar sind, wird in den Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung definiert. Die Vereinbarung über den Sprechstundenbedarf ist Bestandteil der Gesamtverträge, die nach § 83 Sozialgesetzbuch V zwischen den Vertragsparteien KV und Landesverbände der Krankenkassen zu schließen sind. Je nach Bundesland kann der SSB Bestandteil einer Richtgröße sein oder nicht. Für den SSB gibt es auch Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Die konkrete Umsetzung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung bei SSB wird in den Prüfvereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der KV vereinbart. Zwei Arten von Wirtschaftlichkeitsprüfungen können bei SSB durchgeführt werden: • Prüfung der Einzelverordnung („unzulässiger SSB“): Häufig wird die Prüfung der Einzelverordnung durch die Krankenkasse initiiert, die im jeweiligen Bundesland für den Sprechstundenbedarf verantwortlich ist. Die Kasse beauftragt den Prüfungsausschuss, zu überprüfen, ob andere als die nach der SSB-Vereinbarung zulässigen Mittel verordnet werden. Der Arzt hat dann der Krankenkasse die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten. • Prüfung nach Durchschnittswerten („unwirtschaftlicher SSB“): Hierbei handelt es sich um Prüfungen aufgrund statistischer Vergleiche. Für jede Fachgruppe werden Durchschnittswerte gebildet. Die Prüfung erfolgt bei Überschreitung der Durchschnittswerte. Hier kann z. B. auch die Anforderung überhöhter/unwirtschaftlicher Mengen überprüft werden.



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