Risikobegrenzung für Grosskredite
Neben dem auf § 10 KWG basierenden Eigenmittelgrundsatz stellen §§ 13, 13 a KWG weitere Geschäftsbegrenzungsnormen dar. Mit dieser wird bezweckt, Ausfallrisiken aus Grosskrediten an das haftende Eigenkapital zu binden. Damit sollen die Risiken des Kreditgeschäfts im Interesse der Gläubiger begrenzt werden. Dies geschieht durch quantitative Anforderungen an die Kredite der Banken. Die Vorschrift trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass Bankzusammenbrüche nach früheren Erfahrungen oft darauf zurückzuführen waren, dass der Ausfall oder das »Einfrieren« eines Kredites, der im Vergleich zum Gesamtgeschäft und zum Eigenkapital relativ gross war, das Insolvenzrisiko erheblich erhöhte. Allerdings bewirken §§ 13, 13 a KWG unmittelbar keine Risiko begrenzende Diversifikation, da sie nicht auf Ausfallursachen, sondern auf Ausfallquantitäten abstellen. Eine Diversifikation wird hier nur mittelbar erreicht, wenn die Bonitätsrisiken der einzelnen Grosskredite nicht vollständig miteinander korrelieren.
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