Risikobegrenzung im Kreditgeschäft
Die Bankge-scfiaftsleitung hat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Risiken im Kreditgeschäft begrenzt werden können. Ohne kreditnehmerbezogenes Limit (Kreditnehmer-, Kreditnehmereinheitenlimite) - also ohne einen Kreditbeschluss - darf kein Kreditgeschäft abgeschlossen werden. Alle Geschäfte sind unvzgl. auf die kreditnehmerbezogenen Limite anzurechnen. Deren Einhaltung ist abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte in angemessenen Abständen zu überwachen. Die Bank hat ein der Kompetenzordnung entspr. Verfahren einzurichten, in dem festgelegt ist, wie Überziehungen zu behandeln sind; solche und die deswegen getroffenen Massnahmen sind zu dokumentieren. Soweit im Bereich Handel für Emittenten noch keine Limitierungen vorliegen, können auf der Grundlage klarer, von der Geschäftsleitung in Kraft gesetzter Regelungen Emittentenlimite kurzfristig zu Zwecken des Handels eingeräumt werden, ohne dass vorab der jeweils in den Organisationsrichtlinien unter Risikogesichtspunkten festgelegte Bearbeitungsprozess vollständig durchlaufen werden muss. Der jeweils festgelegte Bearbeitungsprozess ist spätest. nach 3 Monaten durchzuführen. Darüber hinaus ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass gesamtgeschäftsbezogene Risiken (Branchenrisiko, Verteilungen der Engagements auf Grössenklassen und Risikoklassen, ggf. das Länderrisiko und sonstige Konzentrationsrisiken) gesteuert und überwacht werden können. Massnahmen zur Begrenzung der kreditnehmer- und gesamtgeschäftsbezogenen Risiken sind unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit der Bank zu strukturieren. Der Zusammenhang zwischen diesen Massnahmen und der Risikotragfähigkeit ist in angemessenen Abständen (mind. jährlich) von der Bankgeschäftsleitung vor dem Hintergrund der gewählten Kreditrisikostrategie zu überprüfen.
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