Risikobegrenzung
Form der bankmässigen Risikopolitik, die auf eine Risikominderung abstellt, indem von vornherein risikobehaftete Geschäfte bzw. Positionen per genereller Anweisung oder im Einzelfall in bestimmten Limits begrenzt werden. Daneben wird Risikobegrenzung in bestimmten als sensibel betrachteten Geschäftsbereichen durch die Bankenaufsicht vorgegeben. Grunds, wird dabei die Risikoposition einer Bank vom Umfang der tatsächlich übernommenen Risiken im Rahmen des risikorelevanten Entscheidungsspielraums und von dem durch die Höhe des Eigenkapitals determinierten Haftungspotenzials abhängig gemacht. Zum Schutz der Einleger und auch zur Existenzsicherung des Bankwesens haben die einzelnen Banken geschäftspolitische Wohlverhaltensregeln zu beachten. Bei diesen aufsichtsrechtlichen Strukturnormen des KWG und den von der BaFin erlassenen Grundsätzen handelt es sich um ein System von Risi-kodeckungs- und Diversifikationsregeln, die den geschäftspolitischen Handlungsspielraum der Banken durch Bindung an das haftende Eigenkapital restringieren. Die Strukturnormen zielen darauf ab, die verschiedenen bankgeschäftlichen Risiken zu reduzieren sowie die Gefahr von Verlusteintritten weitgehend auszuschalten. Zu den Strukturnormen zählen die $§ 10, 10a KWG i. V. m. dem Eigenmittelgrundsatz sowie verschiedene weitere KWG-Normen. Bei diesen Begrenzungsvorschriften werden die Risiken nicht direkt, d.h. durch Messung der mit den Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten Vermögensverluste, ermittelt, sondern indirekt durch Erfassung risikobehafteter Bilanzbestände.
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