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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Preisbindung

(engl. price fixing) Preisbindung bedeutet, dass ein Anbieter (Angebot) andere Anbieter in der Gestaltung ihrer Preispolitik zu einem bestimmten Vorgehen verpflichtet. Im Allgemeinen handelt es sich um eine vertikale Preisbindung zweiter Hand, durch die insbesondere Hersteller die in den Absatzweg eingeschalteten Handelsbetriebe zur Einhaltung vorgegebener Preise zwingen. In vielen Ländern ist die Preisbindung zweiter Hand verboten, mit Ausnahmen (Verlagserzeugnisse, verschreibungspflichtige Pharmazeutika, weitere regulierte Bereiche) seit 1973 auch in Deutschland gem. §§ 14, 15 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Durch die Preisbindung wird der Aktionsspielraum des Handels in der Preispolitik weitgehend eingeschränkt, beim Verbot der Preisbindung verliert dagegen die Herstellerseite preispolitische Handlungsmöglichkeiten, denn sie kann nur über Fabrikabgabe preise oder unverbindliche Preisempfehlungen indirekt Einfluss auf die Endpreise und damit verbundene Imagewirkungen nehmen. vertikale Wettbewerbsbeschränkung in Form von Absprachen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die mindestens einen Beteiligten darin einschränken, in Zweit- oder Folgeverträgen mit Dritten, Preise oder Geschäftsbedingungen frei zu vereinbaren. Solche Vereinbarungen unterliegen also nicht nur der Mißbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt, sondern sind gemäss § 14 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich verboten. Verlagserzeugnisse sind nach § 15 Abs. 1 GWB vom Verbot der vertikalen Preisund Konditionenbindung freigestellt. Hierfür werden bildungs- und kulturpolitische Gründe aufgeführt. Insbes. soll die vielfaltige, gleichmäßige und flächendekkende Versorgung mit dem Kulturgut Buch gewährleistet werden. Gegen diese Ausnahmeregelung gibt es erhebliche europarechtliche Bedenken. Sonstige Ausnahmen vom Verbot der Preisbindung betreffen u.a. landwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 28 Abs. 2 GWB), die Kredit- und Versicherungwirtschaft (§ 29 Abs. 2 GWB) und Urheberrechtsverwertungsgesellschaften (§ 30 Abs. 1 GWB).



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