Preisempfehlung
Preisbindung
rechtlich unverbindliche Beeinflussung der Marktpreisbildung seitens des Anbieters einer Ware durch horizontale Preisempfehlung an Mitbewerber (abgestimmte Verhaltensweisen) oder der Hersteler in Form von vertikaler Preisempfehlung an den Handel. Während die vertikale Preisbindung bereits seit der
2. Kartellnovelle von 1973 (mit einigen Ausnahmebereichen) unzulässig ist, sind unverbindliche Preisempfehlungen nach § 23 Abs. 1,2 GWB unter bestimmten Voraussetzungen vom Empfehlungsverbot des § 22 Abs. 1 GWB freigestellt. Es muss sich um Markenwaren handeln, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen. Zur Durchsetzung der Preisempfehlung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck ausgeübt werden (z.B. - Boykott, Rabattkürzungen). Das Bundeskartellamt kann Preisempfehlungen im Rahmen seiner Mißbrauchsaufsicht (§ 23 Abs. 3 GWB) für unzulässig erklären, wenn es sich z.B. um Mondpreisempfehlungen handelt, die überhöhten empfohlenen Preise also nicht marktgerecht sind.
Siehe vertikale Preisempfehlungen
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|