Organkredit, Ausnahmen
Ein Teil der Vorschriften des § 15 KWG über Organkredite gilt ganz oder z. T. nicht für: 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden; 2. ungesicherte Forderungen an andere Banken aus bei diesen unterhaltenen Guthaben, die spätest. in 3 Monaten fällig sind (Guthaben eingetragener Kreditgenossenschaften bei ihren Zentralbanken, von Sparkassen bei ihren Girozentralen, von Zentralbanken und Girozentralen bei ihren Zentralinstituten können auch später fällig sein); 3. von anderen Banken angekaufte Wechsel, die von einer Bank akzeptiert, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, Laufzeiten von max. 3 Monaten haben und am Geldmarkt üblicherw. gehandelt werden; 4. abgeschriebene Kredite; 5. Kredite, die den Erfordernissen des Pfandbriefgesetzes hins. Beleihungsgrenze und -wert entspr.; 6. Kredite mit max. 15 Jahren Laufzeit gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die Anforderungen wie vorgenannt entspr.; 7. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland, die nicht unter 1 genannt ist, der EU, EUKS, EAG oder EIB gegeben werden; 8. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite); 9. Kredite, die durch Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die erwähnten Beleihungsgrenzen zwar übersteigen, jedoch von einer der unter 1 genannten Stellen in Höhe des überschiessenden Betrags gewährleistet sind.
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