nicht marktmässige Bedingungen für Kredite
1. Nach § 10 KWG für die Ermittlung der Höhe des haftenden Eigenkapitals von Bedeutung. Ob die mit einemmassgeblichen Kapitalgeber vereinbarten Konditionenmarktmässig sind, muss ein Institut nach Auffassung der BaFin zum Zeitpunkt der Kreditvergabe in eigener Verantwortungentscheiden. Sie muss dabei unter Berücksichtigung aller für die Konditionengestaltung wesentlichen Aspekte - wie etwa Art und Grösse des Kredits sowie Bonität des Kreditnehmers - die durch sorgfältige Untersuchungen festgestellten jeweiligen Marktverhältnissezum Vergleich heranziehen. Der Abschlussprüfer mussdas Urteil auf Vertretbarkeit überprüfen und im Prüfungsbericht dazu eingehend Stellung zu nehmen. Als objektiven Anhaltspunkt für die Beurteilung der Marktmässigkeit der Konditionen kann der Prüfer dabei die in der Zinsstatistik der Bundesbank veröffentlichten Angabenzu Grunde legen, die nach Kreditarten und Laufzeitendifferenziert sind. Kredite an Bankkommanditisten, Gesellschafter einer GmbH-Bank, Aktionäre einer Aktienbank, Kommanditaktionäre bei KGaA-Banken oder an Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25% des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) der Bank gehören oder demmehr als 25% der Stimmrechte zustehen, sind nach § 10 KWG bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitalsabzuziehen, wenn sie u. a. zu nicht marktmässigen Bedingungen gewährt werden.
2. nicht ausreichende Besicherung.
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