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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Nettoposition

1. In verschiedenen Zusammenhängen bei Bestandsgrössen (Positionen) der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktiva und Passiva, Guthaben und Schulden usw. Ergibt Nettoschuldner- oder -gläubi-gerposition. 2. Teil der Handelsbuchrisikoposition nach KWG: Unterschiedsbeträge aus 1. Beständen an gleichen Wertpapieren, Lieferansprüchen und Lieferverpflichtungen aus Kassa-, Termin-, Options- und Swapgeschäften, die die gleichen Wertpapiere zum Geschäftsgegenstand haben oder sich vertraglich auf die gleichen Wertpapiere beziehen, 2. einander weitgehend entspr. gegenläufig ausgerichteten derivativen Geschäften, soweit sie der Zinsnettoposition zugehören. Geschäfte, die sich auf einen Index beziehen, stehen Wertpapieren gleich. Forderungen des Handelsbuches sind bei der Anwendung der betr. Vorschriften wie Wertpapiere zu behandeln. Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind Termin-, Options- und Swap- sowie derivative Geschäfte entspr. ihrer zinsmässigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer massgeblichen Beträge zu berücksichtigen. Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Termin-, Options- und Swapgeschäfte sind nach der Aufspaltung als derivative Geschäfte zu betrachten und in die Berechnung der Nettoposition einzubeziehen. Massgebliche Beträge sind bei Nettopositionen aktuelle Marktpreise der Wertpapiere bzw. Gegenwartswerte, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Optionsgeschäfte sind nach § 28 KWG zu berücksichtigen. Wertpapiere sind als gleich anzusehen, wenn sie 1. von demselben Emittenten ausgegeben wurden, 2. auf dieselbe Währung lauten und auf demselben nationalen Markt gehandelt werden, 3. bei Einbeziehung in die Zinsnettoposition in ihrem Rückzahlungsprofil übereinstimmen, 4. bei Einbeziehung in die Aktiennettoposition dem Inhaber hins. des Stimmrechtes dieselbe Stellung verleihen, 5. bei Insolvenz des Emittenten denselben Rang einnehmen. Positionen aus derivativen Geschäften sind als einander weitgehend entspr. anzusehen, wenn 1. sie denselben Nominalwert haben und auf dieselbe Währung lauten, 2. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition sich ihre nach ihrem Kupon oder demselben variablen Referenzzinssatz bemessene Nominalverzinsung um nicht mehr als 0,15 So-Punkte unterscheidet, 3. sich die Restlaufzeit oder restliche Zinsbindungsfrist um nicht mehr als bestimmte festgelegte Zeitspannen unterscheidet. Bei Ermittlung der Nettopositionen sind die vom Institut übernommenen Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme von zins- oder aktienkursbezogenen Wertpapieren in Abhängigkeit vom zeitlichen, in Arbeitstagen bemessenen Abstand vom Datum der verbindlichen Abgabe der Garantieoder Gewährleistungserklärung in bestimmten vorgegebenen %-Sätzen zu berücksichtigen, sofern die Wertpapiere, auf die sich die Übernahmeverpflichtung bezieht, nicht bereits dem Bestand des Instituts zugerechnet werden. Dagegen sind von Dritten übernommene Garantien und Gewährleistungen zur Übernahme zins- oder aktienkursbezogener Wertpapiere des Instituts bestandsvermindernd zu berücksichtigen. Im Rahmen von Pensionsgeschäften übertragene oder im Rahmen von Leihgeschäften verliehene Finanzinstrumente, die in die Nettopositionen einzubeziehen sind, sind dem Pensionsgeber bzw. Verleiher zuzurechnen. Investmentanteile sind bei Ermittlung der Handelsbuchrisikopositionen nicht zu berücksichtigen.



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