Mitteilungspflicht von Beteiligungen
Eine Unternehmung, die mehr als 25% der Aktien einer anderen AG mit Sitz im Inland hält, muss dies der AG, an der sie beteiligt ist, unverzüglich schriftlich mitteilen; sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung gehört, ist auch dies meldepflichtig. Ebenso besteht eine Mitteilungspflicht, wenn die o.g. Tatbestände nicht mehr erfüllt werden. Die veränderten Tatbestände sind durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Die Mitteilungspflichten wurden eingeführt, um Kapitalverschachtelungen von Unternehmen leichter durchschaubar zu machen.
Nach WpHG bestehen Mitteilungs- und Meldepflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Unternehmen. Die Mitteilungspflicht an die BaFin und die Gesellschaft wird durch Über- oder Unterschreitung infolge Erwerb, Veräusserung oder durch in sonstiger Weise erreichte Stimmrechtsanteile an einer börsennotierten Gesellschaft in Höhe von 5, 10, 25, 50 oder 75% ausgelöst. Die börsennotierte Gesellschaft hat die entgegengenommene Mitteilung unvzgl. zu veröffentlichen. Die von Kreditinstituten unterhaltenen Handelsbestände können bei Beachtung der Meldeschwellenwerte nach Massgabe des § 23 WpHG auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Der Antrag ist an die BaFin zu richten; gibt das Amt dem Antrag statt, können Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Berücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach § 21 WpHG besteht.
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