Mindestreservepflicht im Eurosystem bei Spaltung
Für die Mindestreserveerfüllungsperiode, in der eine Spaltung wirksam wird, geht das Mindestreservesoll des übertragenden Instituts auf die übernehmenden Institute, die Kreditinstitute sind, über. Jedes der übernehmenden Institute, das Kreditinstitut ist, haftet verhältnismässig nach Massgabe des von ihm übernommenen Anteils an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts. Nach dem gleichen Verhältnis werden die Mindestreserven, die vom übertragenden Institut während der Min-destreserveerfullungsperiode, in der die Spaltung wirksam wird, gehalten werden, auf die übernehmenden Institute, die Kreditinstitute sind, aufgeteilt. Für die Mindest-reserveerfullungsperiode, in der die Spaltung wirksam wird, wird der Freibetrag jedem der übernehmenden Institute gewährt, die Kreditinstitute sind. Von der Mindest-reserveerfüllungsperiode an, die auf diejenige folgt, in der die Spaltung wirksam wird, und bis die übernehmenden Institute, die Kreditsinstitute sind, ihre jeweilige Mindestreservebasis gemeldet haben, hat jedes übernehmende Institut, das Kreditinstitut ist, ggf. zusätzlich zu seiner eigenen Mindestreservepflicht, das auf der Grundlage der anteilig übernommenen Mindestreservebasis ermittelte Mindestreservesoll zu erfüllen. Von der Mindestreserveer-füllungsperiode an, die auf diejenige folgt, in der die Spaltung wirksam wird, erhält jedes übernehmende Institut, das Kreditinstitut ist, einen Freibetrag.
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