Mindestreservepflicht im Eurosystem bei Verschmelzung
Für die Mindestreserveerfüllungsperiode, in der eine Verschmelzung wirksam wird, geht die Mindestreservepflicht der übertragenden Institute auf das übernehmende Institut über. Das übernehmende Institut erhält alle Freibeträge der übertragenden Institute. Die Summe der Mindestreserven, die von den übertragenden Instituten in der Mindestreserveerfüllungsperiode gehalten werden, in der die Verschmelzung wirksam wird, wird insg. auf die Erfüllung des Mindestreservesolls durch das übernehmende Institut angerechnet. Von der Mindestre-serveerfüllungsperiode an, die auf diejenige folgt, in der die Verschmelzung wirksam wird, erhält das übernehmende Institut nur einen Freibetrag. Für die auf die Verschmelzung folgende Mindestreserveerfüllungsperiodewird das Mindestreservesoll des übernehmenden Institutsauf der Grundlage einer Mindestreservebasis errechnet,die sich aus den Mindestreservebasen der übertragenden Institute und ggf. des übernehmenden Instituts zusammensetzt. Die zu aggregierenden Reservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserveerfüllungs-periode ohne die Verschmelzung zu Grunde gelegt worden wären.
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