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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Melde- und Anzeigewesen

Nach der Aufsichtsrichtlinie bearbeitet monatliche Meldungen nach dem Eigenmittelgrundsatz regelmässig die Bundesbank. Sachverhalte, die auf Grund solcher Meldungen bekannt werden und einer bankenaufsichtlichen Würdigung bedürfen, teilt die Bundesbank der BaFin unvzgl. mit; sie stimmt eine Stellungnahme gegenüber dem Institut grunds. mit der BaFin ab. Sachverhalte, die die Annahme eines Verstosses gegen den Eigenmittelgrundsatz rechtfertigen, beurteilt grunds. die BaFin; die Bundesbank klärt die entspr. Sachverhalte auf und legt sie der BaFin dar. Letztere kann in diesem Zusammenhang gegenüber der Bundesbank Stellung nehmen und Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreiten. Monatliche Meldungen nach dem Liquiditätsgrundsatz bearbeitet grunds. die Bundesbank. Unterschreiten der Untergrenze teilt sie der BaFin unvzgl. mit. Vorgesagtes gilt entspr. Bei den Meldungen zum Kreditgeschäft bearbeitet die von den Instituten abzugebenden Meldungen der Gross- und Millionenkredite regelmässig die Bundesbank. Sie teilt der BaFin sich aus den Anzeigen ergebende Überschreitungen der Grosskreditobergrenzen unvzgl. mit. Verstösse gegen die Kreditbestimmungen der §§ 13,14 KWG teilt die Bundesbank der BaFin unvzgl. mit; die Bundesbank klärt die entspr. Sachverhalte auf und legt sie der BaFin dar. Die abschliessende bankenaufsichtliche Würdigung des Sachverhalts obliegt grunds. der BaFin; in Abstimmung mit dieser kann im Einzelfall auch die Bundesbank gegenüber dem Institut tätig werden. Die monatlichen Meldungen nach § 25 KWG bearbeitet die Bundesbank. Über kritische Entwicklungen, die bankenaufsichtliche Massnahmen erfordern oder möglich erscheinen lassen, unterrichtet die Bundesbank die BaFin unvzgl. Die Bearbeitung bankenaufsichtlicher Anzeigen und Meldungen (z.B. KWG, GroMiKV) sowie deren Beurteilung obliegt der Bundesbank. Über besondere Auffälligkeiten u.a. informiert sie die BaFin zeitnah. Die BaFin behält sich vor, Anzeigen nach § 25 a KWG selbst zu bearbeiten. Bearbeitung einzelner Anzeigetatbestände kann die BaFin wegen der besonderen Bedeutung des ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalts oder besonderer Eilbedürftigkeit bzw. Fristengebundenheit an sich ziehen. Die abschliessende bankenaufsichtliche Beurteilung liegt bei ihr.



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