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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Melde- und Auskunftspflichten

1. Nach KWG: Anzeigepflichten, Auskunftspflichten. 2. Im Aussenwirtschaftsverkehr: Gebietsansässige Kreditinstitute (AWG-Terminologie: Geldinstitute) haben nach AWG/AWV zu melden: 1. Ein- und ausgehende Zahlungen für Veräusserung oder Erwerb von Wertpapieren, die das Institut für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die das Institut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere leistet. 2. Zins-und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines Gebietsfremden einziehen. 3. Ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an Gebietsfremde leisten. 4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung a) ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen, b) ein- und ausgehende Zahlungen aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf bzw. aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks. Nr. lu. 3 finden keine Anwendung auf Zahlungen, die Euro 12.500 oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen. Es sind zu erstatten 1. Meldungen Nr. 1, 2, 4 monatlich bis zum 5. Tag des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats, 2. Meldungen nach Nr. 3 monatlich bis zum 7. Tag des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr einschl. Zinsen auf Sparbriefe und Namenssparschuldverschreibungen brauchen nur halbjährlich bis zum 30. Tag nach Ablaufeines Kalenderhalbjahrs gemeldet zu werden. Die Meldungen sind an die Bundesbank zu erstatten und bei der Niederlassung abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.



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