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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditgeschäftsprozessanforderungen

Nach MaRisk muss eine Bank Prozesse für Kreditbearbeitung (-vergäbe und -Weiterbearbeitung), -bearbeitungskontrolle, Intensivbetreuung, Problemkreditbearbeitung und Risikovorsorge einrichten. Die Verantwortung für deren Entwicklung und Qualität muss ausserhalb des Bereichs Markt gelegen sein. Im Einzelnen verlangen die MaRisk, dass die Bank Bearbeitungsgrundsätze für die Prozesse im Kreditgeschäft formulieren muss, die - soweit notwendig - in geeigneter Weise differenziert werden müssen (bspw.nach Kreditarten). Darüber hinaus müssen Verfahren zur Überprüfung, Verwaltung und Verwertung gestellter Sicherheiten fixiert werden. Die für das Adressenausfallri-siko eines Kreditengagements bedeutsamen Aspekte müssen herausgearbeitet und beurteilt werden, wobei die Intensität dieset Tätigkeiten vom Risikogehalt des Engagements abhängt. Bei der Beurteilung der Adressenaus-fallrisiken kann auch auf externe Quellen zurückgegriffen werden. Branchen- und ggf. Länderrisiken müssen in angemessener Weise berücksichtigt, kritische Punkte eines Engagements hervorgehoben und ggf. unter der Annahme verschiedener Szenarien dargestellt werden. Bei Objekt- bzw. Projektfinanzierungen muss im Rahmen der Kreditbearbeitung sichergestellt werden, dass neben wirtschaftlicher Betrachtung insb. auch technische Machbarkeit und Entwicklung sowie die mit dem Objekt bzw. Projekt verbundenen rechtlichen Risiken in die Beurteilung einbezogen werden. Dabei kann lt. BaFin auch auf Expertise einer vom Kreditnehmer unabhängigen sach-und fachkundigen Organisationseinheit zurückgegriffen werden. Soweit externe Personen für diese Zwecke herangezogen werden, muss vorher deren Eignung überprüft werden. Abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte sind im Rahmen der Kreditentscheidung sowie auch bei turnusmässigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagements mit Hilfe eines Risikoklassifizierungsverfahrens zu bewerten. Die Überprüfung der Risikoeinstufung muss jährlich durchgeführt werden. Zwischen Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und Konditionengestaltung soll ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen. Die Bank muss ein der Kompetenzordnung entspr. Verfahren einrichten, in dem festgelegt ist, wie Überschreitungen von Limiten zu behandeln sind. Soweit unter Risikogesichtspunkten vertretbar, ist für Limitüberschreitungen und Prolongationen auf Basis klarer Vorgaben vereinfachte Umsetzung der betr. Anforderungen der MaRisk möglich. I. Hinbl. a. die erforderlichen Kreditunterlagen muss ein Verfahren eingerichtet werden, das deren zeitnahe Einreichung überwacht und zeitnahe Auswertung gewährleistet. Für ausstehende Unterlagen muss ein entspr. Mahnverfahren eingerichtet werden. Jede Bank muss standardisierte Kreditvorlagen verwenden, soweit dies in Ansehung der jeweiligen Geschäftsarten möglich und zweckmässig ist, wobei die Ausgestaltung der Kreditvorlagen von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Kreditgeschäfte abhängig ist. Vertragliche Vereinbarungen im Kreditgeschäft müssen auf Basis rechtlich geprüfter Unterlagen abgeschlossen werden. Für die einzelnen Kreditverträge müssen rechtlich geprüfte Standardtexte verwendet werden, die laufend aktualisiert werden müssen. Falls bei einem Engagement - bspw. im Rahmen von Indivi-dualvereinbarungen - von Standardtexten abgewichen werden soll, muss - soweit unter Risikogesichtspunkten notwendig - vor Abschluss des Vertrages die rechtliche Prüfung durch eine vom Bereich Markt unabhängige Stelle durchgeführt werden. Kreditvergabeprozessan-forderungen.



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