Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Kreditäquivalenzbetrag bei Abschluss von

Schuldumwandlungsverträgen Schliesst ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, darf es bei Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor Abschluss des Vertrags von der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen überzeugt hat. Auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis darf erst von dem Zeitpunkt an abgestellt werden, in dem dem Institut die erforderlichen Beweismittel vorliegen, mit denen die Schuldumwandlung im Streitfall bewiesen werden kann; welche im Einzelfall erforderlich sind, bestimmt sich nach der jeweils massgeblichen Rechtsordnung. Sofern für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Schuldumwandlungsvertrags die Vorschriften ausländischer Staaten in Betracht zu ziehen sind, muss dem Institut ein geeignetes Rechtsgutachten vorliegen, das die Frage der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung bejaht. Dieses kann auch von einem Angestellten des Instituts verfasst werden, wenn er über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ferner kann das Institut auch Rechtsgutachten verwenden, die es nicht selbst in Auftrag gegeben hat, ihm aber zur Verfügung stehen. Es hat das Rechtsgutachten der BaFin auf Verlangen vorzulegen. Schuldumwandlungsvertrag im vorgenannten Sinn ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaf-fungsvertrag, durch den das auf Grund eines Swapgeschäfts o.a. als Festgeschäft oder Recht ausgestalteten Termingeschäfts bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilw. erlöschen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Kreditausweitung
 
Kreditäquivalenzbetrag bei zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
 
Weitere Begriffe : Marktzins | Devianz | Creditsale
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.