Kreditäquivalenzbetrag bei zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen
Die bei einem Institut vorliegenden Swap- u.a. als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte können mit ermässigten Beträgen als Kredite nach §§ 13 bis 14 KWG angerechnet werden. Voraussetzungen: 1. Müssen die betr. derivativen Geschäfte rechtswirksam in eine 2-seitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sein, deren Vertragsbestimmungen von der BaFin als Risiko mindernd anerkannt sind.
2. Muss die Einbeziehung der betr. derivativen Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung dem Umfang der von der BaFin erteilten Anerkennung entspr. Ermässigte Anrechnung eines einzelnen derivativen Geschäftes darf z. B. dann nicht erfolgen, wenn sich die bankenaufsichtliche Anerkennung der Aufrechnungsvereinbarung zwar auf die Rechtsordnung erstreckt, in deren Geltungsbereich der Vertragspartner seinen (Haupt-) Sitz hat, das Geschäft aber über eine Zweigstelle des Vertragspartners abgeschlossen oder abgewickelt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich einer Rechtsordnung hat, auf die sich die bankenaufsichtliche Anerkennung nicht erstreckt.
Muss sich das Institut auf der Grundlage des ihm vorliegenden Rechtsgutachtens von der Rechtswirksamkeit der betr. Aufrechnungsvereinbarung und der Einbeziehung der Geschäfte in diese Vereinbarung überzeugen. Der Anerkennungsbescheid der BaFin ist Voraussetzung für ermässigte Anrechnung, befreit das Institut aber nicht von der Pflicht, die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung eigenverantwortlich zu prüfen. 4. Muss der Abschluss einer Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall (gerichtsfest) bewiesen werden können. Welche Beweismittel hierfür erforderlich sind, bestimmt sich nach der jeweils massgeblichen Rechtsordnung. 5. Muss das Institut sichergestellt haben, dass die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der betr. derivativen Geschäfte in diese laufend i. Hinbl. a. mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird. Handelsbuchinstituten bleibt unbenommen, in eine Nettingvereinbarung sowohl Termingeschäfte, die dem Handelsbuch, als auch solche, die dem Anlagebuch zugeordnet werden, einzubeziehen. Der ge-nettete Kreditbetrag ist dann unabhängig von der individuellen Zwecksetzung der einzelnen in die Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäfte dem Handelsbuch zuzurechnen. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf der potenzielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben würde. Ergibt sich aus dieser Verrechnung ein negativer Betrag, ist der potenzielle Eindeckungsaufwand Null. Im Rahmen der - ggf. produktübergreifenden - Verrechnung sind auch Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften berücksichtigungsfähig. Sind in eine Liquida-tionsnettingvereinbarung auf Grund rahmenvertraglicher Regelung nicht anrechnungspflichtige wechselkursbezogene derivative Geschäfte mit Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen einbezogen, sind diese Geschäfte entweder einheitlich zu berücksichtigen - d.h. unabhängig davon, ob sie einen Bewertungsgewinn oder Bewertungsverlust aufweisen - oder insg. ausser Acht zu lassen. Die Berechnung der Zuschläge für in Zukunft mögliche Risikoerhöhungen bleibt von der Verrechnung grunds. unberührt; die Zuschläge sind also i. d. R. ohne Rücksicht auf die Verrechnung für jedes der betr. derivativen Geschäfte einzeln zu berechnen. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode entlastet das Liquidationsnet-ting entspr. dem 2-stufigen Anrechenverfahren die Kreditrelationen zweifach: 1. Der auf Grund der Verrechnung der Bewertungsgewinne (positive Marktwerte) mit den Bewertungsverlusten (negative Marktwerte) ermittelte potenzielle Eindeckungsaufwand, der Nettoeindeckungsauf-wand, fällt in aller Regel niedriger aus als die Summe der Bewertungsgewinne (Brutto-Eindeckungsaufwand) der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Kontrakte. 2. Der Zuschlag zur Abdeckung künftiger Risiken verringert sich nach Massgabe des Verhältnisses zwischen Netto-und Bruttoeindeckungsaufwand der in die Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäfte: Je geringer der Nettoein-deckungsaufwand infolge der risikomindernden Wirkung des Liquidationsnetting im Vergleich zum Bruttoeindeckungsaufwand ist, desto kleiner fällt der Zuschlag aus (der Grenzwert liegt bei 40%). Beim bilateralen Verfahren ergibt sich die Anrechnungsermässigung entspr. der Risikoverminderung auf Grund der mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung. Bei Devisentermin- und vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert dem effektiven Zahlungsanspruch entspricht, tritt, wenn gegenläufige Ansprüche und Verpflichtungen in derselben Währung mit demselben Fälligkeitstermin begründet sind, durch die Aufrechnungsvereinbarung eine Risikoreduzierung ein, die einer Schuldumwandlung nahe kommt. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind solche Kontrakte in Höhe des potenziellen Eindeckungsaufwands auf der Grundlage des entspr. ermässigten Saldos aus einbezogenen Ansprüchen und Verpflichtungen, vermehrt um einen vorgegebenen Zuschlag, in Kreditäquivalenzbeträge umzurechnen. Bei Anwendung der Laufzeitmethode wird der risikomindernde Effekt 2-seitiger Aufrechnungsvereinbarungen dadurch berücksichtigt, dass gegenüber der Grundregelung abgesenkte laufzeitbezogene %-Sätze zur Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge herangezogen werden. Bei Festlegung der verminderten %-Sätze wurde ein durchschnittlich strukturiertes Portfolio der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Kontrakte mit beidseitig bestehenden Zahlungsansprüchen und -Verpflichtungen unterstellt. Bei Devisentermingeschäften u. a. kongruenten Kontrakten kann der ermässigte Saldo der Anrechnung zu Grunde gelegt werden; in diesem Fall dürfen die ermässigten %-Sätze nicht angewendet werden. Kurz laufende Wechselkursverträge brauchen nicht auf die Grosskreditobergrenzen angerechnet zu werden. Einem Institut ist es aber erlaubt, auch diese Geschäfte bei Ermittlung des Nettomarktwerts zu berücksichtigen, wobei es seine Entscheidung in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren hat. Bei Inanspruchnahme dieses Wahlrechts hat das Institut einheitlich zu verfahren, d. h. alle mit dem entspr. Vertragspartner abgeschlossenen Geschäfte zu berücksichtigen. Es hat an seiner Entscheidung auch dann festzuhalten, wenn sich - abhängig von der Ausrichtung der übrigen in das Liquidationsnetting einbezogenen Kontrakte - anrechnungserhöhende Auswirkungen ergeben sollten.
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