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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Laufzeitmethode

Auch: Originalexposure-Methode. Anrechnungsverfahren im Eigenmittelgrundsatz für Fi-nanzswaps, Termingeschäfte und Optionsrechte sowie Gewährleistungen bei diesen Risikoaktiva. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind vorbehaltl. des Anrechenverfah-rens bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen die Risikoaktiva in Höhe der mit den laufzeitbezogenen Prozentsätzen angesetzten, für sie massgebl. Bemessungsgrundlage anzurechnen. Die Risikoaktiva sind hierbei mit folgenden laufzeitbezogenen Prozentsätzen der massgebenden Bemessungsgrundlage anzurechnen: 1. Sofern der Eindeckungsaufwand ausschl. auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,5 % und von mehr als einem Jahr 1 % für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzgl. 1 %. 2. Sofern der Eindeckungsaufwand ausschl. oder teilw. auf der Änderung von Wechselkursen oder sonstigen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 2,0% und von mehr als einem Jahr 3,0% für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzgl. 1%. Ein Institut darf jederzeit insgesamt oder für bestimmte Teilbereiche seines Derivategeschäfts von der Laufzeit- auf die Marktbewertungsmethode übergehen. Vollzieht ein Institut jedoch diesen Schritt, wird die Wahl zur Entscheidung; Wechseln von Marktbewertungs- in Laufzeitmethode zurück ist nicht mehr zulässig. Bei Inanspruchnahme des gelockerten Einheitlichkeitsprinzips hat das Institut BaFin und zuständiger Niederlassung der Bundesbank einmalig darüber Mitteilung zu machen, ob es für die Teilbereiche, für die es die Laufzeitmethode anwendet, im Rahmen des internen Steuerungs- und Berichtswesens Marktbewertungen durchführt, sofern es diese Mitteilung nicht bereits für den Eigenmittelgrundsatz gemacht hat. Nichthandelsbuchinstitute können - allerdings auf reine Zinssatz-, wäh-rungs- oder goldpreisbezogene Kontrakte sowie die entspr. Mischformen beschränkt - statt Marktbewertungs- die Laufzeitmethode wählen; die Wahl ist für Ei-genmittelgrundsatz und Zwecke der Gross- und Millio-nenkreditverordnung einheitlich auszuüben. Mit dieser Massgabe darf die Wahl für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche der Geschäftstätigkeit eines Instituts - nach verschiedenen Finanzprodukten (z. B. alle Swapgeschäfte) oder nach unterschiedlichen organisatorisch fixierten Bereichen des Instituts (z.B. Abteilung Zinsderivate der Zentrale) - unterschiedlich ausfallen (gelockertes Einheitlichkeitsprinzip). Die Teilbereiche müssen nach objektiven Kriterien bestimmt sein. Die Festlegung ist zu dokumentieren. Die Regelung der Berechnung der Laufzeit für die Zwecke der Bestimmung des laufzeitbezogenen Vomhundertsatzes ist für Laufzeit- und Marktbewertungsmethode gleichermassen von Bedeutung. Darin erschöpft sich ihr Anwendungsbereich; er erstreckt sich bspw. nicht auf die Bestimmung der Restlaufzeit von Interbankkrediten oder anderer laufzeitabhängiger Gewichtungen. Nach der Art des Geschäftsgegenstandes sind für die o.a. Zwecke 3 Kategorien von Termingeschäften zu unterscheiden: Bei Termingeschäften mit - u.U. fiktiven - Geschäftsgegenständen, die selbst eine genau bestimmte Laufzeit aufweisen, ist als massgebliche Laufzeit nicht die Zeitdauer bis zum Erfüllungsdatum des abgeleiteten Geschäfts heranzuziehen. Hier - worunter die verschiedenen Arten derivativer Zinsgeschäfte fallen z. B. Zinsterminkontrakte, Terminsatzvereinbarungen, Terminkäufe oder -verkaufe über festverzinsliche Wertpapiere, Zinsoptionen und Optionen auf Zinsswaps (ohne Festzinsteil) oder Abschluss von Terminsatzvereinbarungen - hängt die Höhe des potenziellen Eindeckungsaufwands nur in geringem Masse von der Laufzeit des abgeleiteten Geschäfts (Kontraktlaufzeit) ab. Von ausschlaggebender Bedeutung für die aus Zinsänderungen resultierenden Kursänderungen ist vielmehr die (Rest-)Laufzeit des Geschäftsgegenstands (Underlying), die insoweit eine Hebelwirkung entfaltet; sie ist daher als die massgebliche Laufzeit heranzuziehen. Bei Devisen-, Edelmetall-, Aktien-, Waren- und den anderen nicht zinsbezogenen Indextermingeschäften sowie bei Zinsswaps mit Festzinsteil ist die Laufzeit des Geschäfts (Kontraktlaufzeit) als massgebliche Laufzeit anzusehen. Bei Zinsswaps ohne Festzinsteil (Basisswaps) ist die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne, bei Termingeschäften mit variabel verzinslichen Wertpapieren die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstands verbleibende Zeitspanne die massgebliche Laufzeit. Die Regeln über die Berechnung der Laufzeit entspr. den Regeln für den Eigenmittelgrundsatz.



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