Krankenhausbett
In der Gesundheitswirtschaft:
Bett im Krankenhaus, das dafür geeignet ist, Patienten stationär zu versorgen. In den Begriffsbestimmungen von Krankenhäusern durch die Landeskrankenhausgesetze wird im Allgemeinen die Möglichkeit der Unterkunft und Verpflegung als konstituierend für stationäre Versorgung dargestellt. Beispielhaft sei hier § 3 LKH Berlin in der Fassung vom 1. März 2001 zitiert:
Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen, Geburtshilfe geleistet wird oder weitere medizinische Leistungen für Personen, die der stationären Behandlung bedürfen, erbracht werden und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.
Das Krankenhausbett hat als Plangröße für Krankenhäuser nach wie vor eine hervorragende Bedeutung. So heißt es etwa im Krankenhausplan 2003 Rheinland-Pfalz:
Der Feststellungsbescheid (Planbettenbescheid) entfaltet Rechtswirkung nach außen. Er beschreibt den Versorgungsauftrag, mit dem ein Krankenhaus in den Landeskrankenhausplan aufgenommen ist. Er gibt die Aufgabenstellung der einzelnen Krankenhäuser, die Art und die Anzahl der Fachabteilungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachrichtungen an.
Die Anzahl der Planbetten bzw. der geförderten Betten ist damit auch nach wie vor mit maßgebend für den Förderungsanspruch von Krankenhäusern.
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