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Konjunkturrat
Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsgesetz) von 1967 verpflichtet die Bundesregierung unter anderem zur Bildung eines Konjunkturrates. Er soll sie wirtschaftspolitisch beraten und dazu beitragen, dass Bund, Länder und Gemeinden ihre wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen koordinieren und gemeinsam an den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ausrichten. Der Konjunkturrat wurde aufgrund von Paragraph 18 des Stabilitätsgesetzes gebildet. Er wird zur Beratung der Bundesregierung eingesetzt. Über die Bildung eines Konjunkturrats zur Beratung von Bund, Ländern und Gemeinden heißt es im Stabilitätsgesetz: Bei der Bundesregierung wird ein Konjunkturrat für die öffentliche Hand gebildet. Dem Rat gehören an:
Den Vorsitz im Konjunkturrat führt der Bundesminister für Wirtschaft. Der Konjunkturrat berät nach einer vom Bundesminister für Wirtschaft zu erlassenden Geschäftsordnung in regelmäßigen Abständen: 1. Alle zur Erreichung der Ziele des Stabilitätsgesetzes erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnahmen; 2. die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte. Der Konjunkturrat bildet einen besonderen Ausschuss für Kreditfragen der öffentlichen Hand, der unter Vorsitz des Bundesministers der Finanzen nach einer von diesem zu erlassenden Geschäftsordnung berät. Die Bundesbank hat das Recht, an den Beratungen des Konjunkturrates teilzunehmen. Der Konjunkturrat ist anzuhören, wenn über eine Begrenzung der öffentlichen Kreditaufnahme entschieden werden soll. Der Konjunkturrat teilte sich schon bald nach seiner Einrichtung in zwei Gremien auf: In den eigentlichen Konjunkturrat und in einen Rat, in dem vor allem die Fragen der öffentlichen Kreditaufnahme beraten werden. Aus ihm ging 1975 der "Ausschuss für Kreditfragen der öffentlichen Hand" hervor, der seither ein selbstständiges Gremium bildet. Er hat inzwischen eine große Bedeutung für die Abstimmung aller Fragen, die mit der Verschuldungspolitik und der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte (debt management) zusammenhängen. Da mit der abnehmenden Bedeutung der keynesianischen Wirtschaftspolitik auch die daraus abgeleiteten Methoden zur Steuerung des Konjunkturverlaufs an Gewicht verloren haben, spielen auch die mit dem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums geschaffenen wirtschaftspolitischen Instrumente nicht mehr die gleiche wichtige Rolle wie in den siebziger und achtziger Jahren. In diesem Zusammenhang hat auch der Konjunkturrat an Bedeutung verloren. bei der Bundesregierung nach § 18 StabG gebildetes Gremium, das die Bundesregierung über die zur Erreichung der Ziele des Stabilitätsgesetzes erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnahmen (Konjunkturpolitik) und über die Deckungsmöglichkeiten des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte beraten soll. Der Konjunkturrat der öffentlichen Hand war ein durch das Stabilitätsgesetz vom 8. 6. 1967 geschaffenes beratendes Gremium, dem die Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, je ein Vertreter eines jeden Bundeslandes und vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeindeverbände angehörten. Die vorrangige Aufgabe des Konjunkturrates war die Abstimmung der Finanz- und Wirtschaftspolitik von Bund, Ländern und Gemeinden, insbesondere der Haushaltswirtschaft der öffentlichen Hand. Das Gremium ist in den Ausschuss für Kreditfragen der öffentlichen Hand aufgegangen.
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