interne Revision bei Auslagerung von Bankgeschäftsbereichen
Bei Auslagerung von Bankgeschäftsbereichen müssen interne Revision des auslagernden Instituts und dessen Abschlussprüfer in der Lage sein, Einhaltung der bankenaufsichtsrechtlichen Bestimmungen und Einzelvorgaben der BaFin i. Hinbl. a. den ausgelagerten Bereich beim Auslagerungsunternehmen zu prüfen. Ihnen ist deshalb im Auslagerungsvertrag ein jederzeiti-ges, vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einzuräumen, das Anfertigung von Abschriften einschlägiger Unterlagen mit einschliesst. Sie müssen Zugang zu allen Dokumenten, Datenträgern und Systemen beim Auslagerungsunternehmen haben, sofern diese den ausgelagerten Bereich betreffen. Vertraglich ist sicherzustellen, dass Personen, die beim Auslagerungsunternehmen Funktionen der internen Revision wahrnehmen oder gesetzlich vorgeschriebene oder aufsichtlich angeordnete externe Prüfungen vornehmen, gegenüber dem auslagern- den Institut sowie dessen Prüfern einer Schweigepflicht nicht unterliegen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle Prüfungsrechte nach Beendigung der Auslagerung für mind. 2 Jahre fortbestehen, beginnend mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Auslagerungsvertrag beendet wird; relevante Unterlagen müssen ebenso lange weiterhin verfügbar bleiben. Durch wen die Funktion der internen Revision ausgeübt wird, ist vertraglich festzulegen. Notwendige Kooperation der mit der Wahrnehmung der internen Revision beauftragten Prüfer mit der internen Revision des auslagernden Instituts ist insb. i. Hinbl. a. Vorlage der massgeblichen Prüfungsergebnisse sicherzustellen. Die massgelblichen (Einzel-) Prüfungsergebnisse sind darüber hinaus BaFin und Abschlussprüfer des auslagernden Instituts auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Delegation der Funktion der internen Revision entbindet die interne Revision des auslagernden Instituts insb. nicht von der Pflicht, eigene Prüfungshandlungen in dem Auslagerungsunternehmen vorzunehmen, wenn das auslagernde Institut bzw. dessen Prüfer von der Funktionsfähigkeit der internen Revision des Auslagerungsunternehmens nicht überzeugt ist. Das Recht zu eigenen Ergänzungsprüfungen der internen Revision des auslagernden Instituts ist vertraglich sicherzustellen. Bei Auslagerungen von Funktionen der internen Revision auf Mehrmandantendienstleister (Auslagerungsunternehmen, die Tätigkeiten oder Funktionen i. S. v. § 25 a Abs. 2 KWG für mehr als ein Institut durchführen bzw. wahrnehmen) gelten Sonderregelungen.
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