HERMES-Deckung
Oberbegriff für Instrumente zur Risikoabsicherung bei Ausfuhren deutscher Exporteure durch die Bundesregierung. Zu ihnen gehören:
Ausfuhrbürgschaften, wenn der ausländische Vertragspartner des gebietsansässigen Deckungsnehmers oder der für die bestehende Forderung haftende Garant ein Staat, eine Gebietskörperschaft oder eine vergleichbare Institution ist, bzw. Ausfuhrgarantien, wenn der ausländische Vertragspartner nicht unter die vorgenannten Kategorien fällt.
Entscheidungen trifft das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) bei einem Vetorecht des » Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Verwaltungsinterne Entscheidungsstelle ist der Interministerielle Ausschuß (IMA) unter Einbeziehung von Sachverständigen, Vertretern der Exportwirtschaft, der Banken, des Bundesrechnungshofes, der Deutschen Bundesbank, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und der AKA Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH. Interne Beratungen und Besprechungen des IMA finden im Rahmen sogenannter A-Sitzungen statt, während sogenannte B-Sitzungen unter Einbeziehung von Sachverständigen (zum Beispiel bei großen Einzelgeschäften) durchgeführt werden. Im Rahmen von C-Sitzungen werden Fragen der grundsätzlichen Ausrichtung von Ausfuhrdeckungen erörtert. A- und B-Sitzungen finden regelmäßig in dreiwöchigem Turnus statt. Allgemein existieren folgende Kriterien für die Übernahme von Ausfuhrgewährleistungen:
Förderungswürdigkeit (danach ist ein besonderes staatliches Interesse an der Durchführung des Ausfuhrgeschäftes notwendig, das den Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen darf);
risikomäßige Vertretbarkeit (unter Berücksichtigung bereits gedeckter Risiken wird eine Deckung in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des ausländischen Partners und die Durchführung des Geschäfts nur gewährt, wenn politische Risiken als vertretbar gelten); Vertragsbedingungen (die vereinbarten Konditionen müssen nach Art und Umfang der Warenlieferung oder der zu erbringenden Leistung den im Außenhandel üblichen Vertragsbedingungen entsprechen, wobei insbesondere zwischenstaatliche Vereinbarungen und international abgestimmte Grundsätze im Rahmen des OECD-Konsensus für das Exportgeschäft Berücksichtigung finden müssen);
haushaltsrechtliche Einschränkungen (der im Haushaltsgesetz festgesetzte Höchstbetrag für die Gesamtsumme der Ausfuhrgewährleistung darf nicht überschritten werden).
Die Deckungszusage erfolgt durch einen Verwaltungsakt, aufgrund dessen ein zivilrechtlicher Gewährleistungsvertrag durch die Mandatare des Bundes (HERMES-Kreditversicherungs AG und C&L Deutsche Revision AG) mit dem Begünstigten geschlossen wird.
Die Bundesrepublik Deutschland wird aus der Deckung erst dann verpflichtet, wenn die Deckung durch zwei Vertreter der Bundesschuldenverwaltung beurkundet ist.
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