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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Haftung des Arztes/Krankenhauses

In der Gesundheitswirtschaft: doctors\' liability/hospital liability Jeder Arzt ist verpflichtet, die notwendige medizinische und persönliche Sorgfalt zu beachten und eine sachgemäße Behandlung zu erbringen. Verletzt er diese Sorgfalt oder erfüllt er seine ärztliche Aufklärungspflicht nicht, liegt ein Behandlungsfehler vor, für den er seinem Patienten gegenüber zivil- und strafrechtlich haftet. Diese Haftung trifft in gleicher Weise auch das Krankenhaus: Bei Behandlungsfehlern der angestellten Ärzte oder unterlassener Aufklärung haftet das Krankenhaus. Hat sich der Arzt zugleich einer unerlaubten Handlung strafbar gemacht, haftet das Krankenhaus nicht, wenn es nachweisen kann, dass es seine Auswahl-, Überwachungs- und Anleitungspflichten erfüllt hat. Ausnahme: Der Arzt ist ein so genannter verfassungsmäßig berufener Vertreter des Krankenhauses. In diesem Fall haftet das Krankenhaus immer. Patientenrechte



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