haftendes Eigenkapital, Verlustteilnahme
Unter dem Grundsatz der Teilnahme des haftenden Eigenkapi- tals an Verlusten aus dem laufenden Bankgeschäft - nach KWG für die Anerkennung von Kapital als haftendem Eigenkapital grunds. gefordert - ist zu verstehen, dass aufsichtsrechtlich nur solche wirtschaftlichen Tatbestände als haftendes Eigenkapital anerkannt werden können, die den Banken als Verlustausgleichspotenzial nicht nur im Falle der Liquidation zur Verfügung stehen, sondern die darüber hinaus auch schon zur Deckung von Verlusten aus dem laufenden Bankgeschäft herangezogen werden können. Aus diesem Grundsatz wird ersichtlich, dass man zwischen »Teilnahme an Verlusten aus laufenden Bankgeschäften« und »Teilnahme an Insolvenzverlusten« unterscheiden kann. Obgleich unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes haftendes Eigenkapital bereits dann seine Funktion erfüllt, wenn im Falle der Liquidation einer Bank alle Gläubiger fristgerecht befriedigt werden können, ist die durch den Grundsatz der Teilnahme am laufenden Verlust manifestierte höhere Anforderung dennoch gerechtfertigt, da nicht die Liquidation, sondern die Geschäftsfortführung i. S. eines Goingconcern Leitmaxime der Banken ist.
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