haftendes Eigenkapital, Volleinzahlung
Der Grundsatz, dass das Eigenkapital vollständig eingezahlt sein muss, um als haftendes Eigenkapital einer Bank anerkannt zu werden, wird u. a. damit begründet, dass das Erfordernis der Teilnahme am laufenden Verlust nur dann erfüllbar ist, wenn es nicht erst zeitraubenden Rückgriffs auf das Vermögen haftender Dritter bedarf. Eigenkapital kann dabei nicht nur durch die Einbringung von (Zentralbank-) Geld in den Verfügungsbereich einer Bank entstehen, sondern auch durch andere Vermögensgegenstände, wie z. B. Forderungen, Beteiligungen und Sachvermögen. Den Grundsatz der Erfordernis tatsächlich eingezahlten Eigenkapitals durchbrechend bestimmt der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 KWG, dass auch nachgewiesenes freies Vermögen von Privatbankiers - auf Antrag bei der BaFin - und die Haftsummenverpflichtung von Mitgliedern einer eG in Form eines Zuschlags als haftendes Eigenkapital Berücksichtigung finden können. Die Anerkennung des freien Vermögens von Gesellschaftern und der Haftsummenverpflichtung von Genossenschaftsmitgliedern als haftendes Eigenkapital fusst auf der Erkenntnis, dass der Tatbestand der Einzahlung nicht unbedingt relevant für die Haftungsfunktion sein muss, denn auch verbindliche Einzahlungszusagen für Kapital, das die Eigentümer ausserhalb der Bank bereithalten, können die Haftungsfunktion erfüllen.
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