Gewinnanspruch der Aktionäre
Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch HV-Beschluss oder als zusätzlicher Aufwand aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Die HV kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie ermächtigt, auch eine andere Verwendung als die Verteilung unter den Aktionären beschließen. Vor Auflösung der AG darf unter den Aktionären nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
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