Gewinnabführungsvertrag
(auch Ergebnisabführungsvertrag) Nach § 291 AktG handelt es sich hierbei um einen Vertrag, in dem sich eine AG oder KGaA verpflichtet, ihren gesamten Gewinn oder einen Teil davon oder den Gewinn einzelner Betriebe (Teilgewinnabführungsvertrag) an ein anderes Unternehmen abzuführen. Siehe auch Organschaftsvertrag.
Vertrag, durch den sich eine Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an eine andere Unternehmung abzuführen.
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